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WEG-Verwalter­haftpflicht

Beschlüsse, Wirtschaftspläne, Gemeinschaftsgelder: Die WEG-Verwaltung bringt eigene Pflichten mit. Dieser Schutz ist genau darauf zugeschnitten.

WEG-Verwalterhaftpflicht kurz erklärt

Die WEG-Verwaltung bringt eigene Pflichten und Risiken mit, von Beschlüssen über Wirtschaftspläne bis zur Verwaltung gemeinschaftlicher Mittel. Diese Haftpflicht ist genau auf die WEG-Verwaltung abgestimmt und schützt Sie bei Fehlern, etwa in der Beschlussumsetzung oder der Jahresabrechnung. Wer WEG-Mandate führt, braucht sie auch dann, wenn eine Verwalterhaftpflicht bereits läuft.

Welcher Vertrag greift bei welchem Fehler

Im WEG-Mandat entsteht ein Schaden

Fahrlässiger Fehler in der Verwaltung
Fehler bei Beschluss, Umsetzung, Jahresabrechnung oder Wirtschaftsplan trägt die WEG-Verwalterhaftpflicht.
Vorsätzliche Veruntreuung
Veruntreute Gemeinschaftsgelder gehören in die Vertrauensschadenversicherung.
Personen- oder Sachschaden
Schäden am Gemeinschaftseigentum gehören in die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
Vorsätzliches und wissentliches Fehlverhalten ist vom Schutz ausgenommen. Unberechtigte Forderungen der Gemeinschaft oder einzelner Eigentümer wehrt der Vertrag ab. Ob der Vertrag die WEG-Verwaltung eigenständig oder als Erweiterung abdeckt, ist je Vertrag zu prüfen.

Das ist abgesichert

  • Vermögensschäden aus der WEG-Verwaltung
  • Fehler bei Beschlussfassung, Beschlussumsetzung und Protokollierung (§ 27 WEG)
  • Fehler in Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
  • Abwehr unberechtigter Forderungen der Gemeinschaft oder einzelner Eigentümer
  • Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Rahmen des § 15 Abs. 3 MaBV
  • Mitversicherung angestellter Mitarbeitender, tarifabhängig
  • Auf Wunsch Vertrauensschaden-Bausteine für Gemeinschaftsgelder
  • Erweiterte Nachhaftung nach Mandatsende, tarifabhängig

Häufig übersehen

  • Vorsätzliches und wissentliches Fehlverhalten (§ 15 Abs. 5 MaBV, § 103 VVG)
  • Veruntreuung von Gemeinschaftsgeldern gehört in die Vertrauensschadenversicherung
  • Bereits bekannte Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn
  • Personen- und Sachschäden am Gemeinschaftseigentum gehören in die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Für wen ist das sinnvoll?

  • WEG-Verwaltungen.
  • Verwalter mit gemischten Mandaten.
  • Wer rechtssicher mit Gemeinschaftsmitteln umgehen will.

Gut zu wissen

  • Klären Sie, ob der Vertrag die WEG-Verwaltung eigenständig oder als Erweiterung abdeckt und ob die Deckungssumme zu Zahl und Größe der Mandate passt.
  • Prüfen Sie, ob Fehler bei Beschlüssen, Abrechnungen und Wirtschaftsplänen ausdrücklich eingeschlossen sind.
  • Fragen Sie, ob sich ein Vertrauensschaden-Baustein für Gemeinschaftsgelder ergänzen lässt.
  • Klären Sie, ob angestellte Mitarbeitende und Gehilfen nach § 15 Abs. 3 MaBV mitversichert sind.
  • Halten Sie Beschlüsse und Protokolle sauber dokumentiert.
Im Schadenfall

Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite

Melden Sie eine mögliche Pflichtverletzung frühzeitig und halten Sie Beschlüsse, Protokolle und Abrechnungen zum Vorgang bereit. Geben Sie ohne Abstimmung kein Anerkenntnis ab. Bei Verdacht auf vorsätzliche Handlungen von Mitarbeitenden prüfen wir zusätzlich die Vertrauensschaden-Meldung. Wir begleiten die Prüfung.

Zum Schaden-Bereich

Häufige Fragen

Reicht die allgemeine Verwalterhaftpflicht?
Für reine WEG-Mandate ist die spezielle Lösung passgenauer, denn der WEG-Verwalter trifft eigenständig die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 27 WEG) und steht dafür ein. Wir stimmen das ab.
Sind Vertrauensschäden dabei?
Diese lassen sich gezielt ergänzen.
Gilt der Schutz pro Gemeinschaft?
Wir richten die Deckung an Ihren Mandaten aus.
Muss der WEG-Verwalter zertifiziert sein?
Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 26a WEG) gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG), mit Ausnahmen bei weniger als neun Sondereigentumsrechten; die Kenntnisse weisen Verwalter in einer Prüfung vor der IHK nach.
Gilt auch hier die gesetzliche Mindestsumme?
Ja, soweit die Tätigkeit unter die Wohnimmobilienverwaltung nach § 34c GewO fällt, gelten 500.000 Euro je Fall und 1.000.000 Euro je Jahr (§ 15 Abs. 2 MaBV).
Was prüft der Verwaltungsbeirat?
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft werden (§ 29 Abs. 2 WEG).

Deckt Ihr Vertrag Beschluss und Abrechnung ab?

Sagen Sie uns, wie viele WEG-Mandate Sie führen und wie groß sie sind. Unser Team prüft, ob Fehler bei Beschlüssen, Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen ausdrücklich eingeschlossen sind und ob die Summe dazu passt. Kostenlos und unverbindlich.