
Immobilienverwalter › WEG-Verwalterhaftpflicht
WEG-Verwalterhaftpflicht
Beschlüsse, Wirtschaftspläne, Gemeinschaftsgelder: Die WEG-Verwaltung bringt eigene Pflichten mit. Dieser Schutz ist genau darauf zugeschnitten.
WEG-Verwalterhaftpflicht kurz erklärt
Die WEG-Verwaltung bringt eigene Pflichten und Risiken mit, von Beschlüssen über Wirtschaftspläne bis zur Verwaltung gemeinschaftlicher Mittel. Diese Haftpflicht ist genau auf die WEG-Verwaltung abgestimmt und schützt Sie bei Fehlern, etwa in der Beschlussumsetzung oder der Jahresabrechnung. Wer WEG-Mandate führt, braucht sie auch dann, wenn eine Verwalterhaftpflicht bereits läuft.
Welcher Vertrag greift bei welchem Fehler
Im WEG-Mandat entsteht ein Schaden
- Fahrlässiger Fehler in der Verwaltung
- Fehler bei Beschluss, Umsetzung, Jahresabrechnung oder Wirtschaftsplan trägt die WEG-Verwalterhaftpflicht.
- Vorsätzliche Veruntreuung
- Veruntreute Gemeinschaftsgelder gehören in die Vertrauensschadenversicherung.
- Personen- oder Sachschaden
- Schäden am Gemeinschaftseigentum gehören in die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
Das ist abgesichert
- Vermögensschäden aus der WEG-Verwaltung
- Fehler bei Beschlussfassung, Beschlussumsetzung und Protokollierung (§ 27 WEG)
- Fehler in Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
- Abwehr unberechtigter Forderungen der Gemeinschaft oder einzelner Eigentümer
- Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Rahmen des § 15 Abs. 3 MaBV
- Mitversicherung angestellter Mitarbeitender, tarifabhängig
- Auf Wunsch Vertrauensschaden-Bausteine für Gemeinschaftsgelder
- Erweiterte Nachhaftung nach Mandatsende, tarifabhängig
Häufig übersehen
- Vorsätzliches und wissentliches Fehlverhalten (§ 15 Abs. 5 MaBV, § 103 VVG)
- Veruntreuung von Gemeinschaftsgeldern gehört in die Vertrauensschadenversicherung
- Bereits bekannte Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn
- Personen- und Sachschäden am Gemeinschaftseigentum gehören in die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Für wen ist das sinnvoll?
- WEG-Verwaltungen.
- Verwalter mit gemischten Mandaten.
- Wer rechtssicher mit Gemeinschaftsmitteln umgehen will.
Gut zu wissen
- Klären Sie, ob der Vertrag die WEG-Verwaltung eigenständig oder als Erweiterung abdeckt und ob die Deckungssumme zu Zahl und Größe der Mandate passt.
- Prüfen Sie, ob Fehler bei Beschlüssen, Abrechnungen und Wirtschaftsplänen ausdrücklich eingeschlossen sind.
- Fragen Sie, ob sich ein Vertrauensschaden-Baustein für Gemeinschaftsgelder ergänzen lässt.
- Klären Sie, ob angestellte Mitarbeitende und Gehilfen nach § 15 Abs. 3 MaBV mitversichert sind.
- Halten Sie Beschlüsse und Protokolle sauber dokumentiert.
Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite
Melden Sie eine mögliche Pflichtverletzung frühzeitig und halten Sie Beschlüsse, Protokolle und Abrechnungen zum Vorgang bereit. Geben Sie ohne Abstimmung kein Anerkenntnis ab. Bei Verdacht auf vorsätzliche Handlungen von Mitarbeitenden prüfen wir zusätzlich die Vertrauensschaden-Meldung. Wir begleiten die Prüfung.
Häufige Fragen
Reicht die allgemeine Verwalterhaftpflicht?
Sind Vertrauensschäden dabei?
Gilt der Schutz pro Gemeinschaft?
Muss der WEG-Verwalter zertifiziert sein?
Gilt auch hier die gesetzliche Mindestsumme?
Was prüft der Verwaltungsbeirat?
Deckt Ihr Vertrag Beschluss und Abrechnung ab?
Sagen Sie uns, wie viele WEG-Mandate Sie führen und wie groß sie sind. Unser Team prüft, ob Fehler bei Beschlüssen, Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen ausdrücklich eingeschlossen sind und ob die Summe dazu passt. Kostenlos und unverbindlich.


