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Vertrauensschadenversicherung
Der Anruf kommt scheinbar vom Chef, die Mail scheinbar vom Lieferanten, die Überweisung geht raus. Manchmal sitzt der Schaden auch im eigenen Haus, bei jemandem mit Zugriff auf Geld, Ware oder Daten.
Vertrauensschadenversicherung kurz erklärt
Nicht jeder Schaden kommt von außen, und nicht jeder Angriff braucht Technik. Vertrauenspersonen mit Zugriff auf Geld, Waren oder Daten können dem Betrieb absichtlich schaden, und Fremde erschleichen sich per Anruf oder E-Mail Überweisungen, indem sie sich als Chef oder Lieferant ausgeben. Die Vertrauensschadenversicherung ersetzt genau diese vorsätzlich verursachten Schäden des eigenen Unternehmens, die jede Haftpflicht ausschließt. Betriebe mit Bargeld, Warenfluss oder Zahlungsfreigaben tragen diesen Verlust sonst allein.
Ein Schaden, vier Wege: wann es die Vertrauensschadenversicherung ist
Der Schaden
Wie ist er entstanden?
- Aus Versehen, im BerufVermögensschadenhaftpflicht
- Als Entscheidung der FührungD&O-Versicherung
- Person verletzt, Sache beschädigtBetriebshaftpflicht
- Mit AbsichtVertrauensschadenversicherung
Wo genau die Grenzen laufen, steht im Text, mit Fundstelle.
Das ist abgesichert
- Unterschlagung, Veruntreuung und Diebstahl durch Mitarbeitende
- Betrug und Urkundenfälschung durch eigene und fremde Personen
- Je nach Vertrag Täuschungsformen wie gefälschte Zahlungsanweisungen oder umgeleitete Zahlungen
- Genau die Veruntreuung, die die Vermögensschadenhaftpflicht in ihren Musterbedingungen ausdrücklich ausnimmt
- Je nach Vertrag auch Schäden, die ein Dritter erleidet und die Ihr Betrieb ersetzen muss
- Kosten für Schadenermittlung und Aufklärung
Häufig übersehen
- Rein fahrlässige Fehler, die in die Vermögensschadenhaftpflicht gehören
- Schäden ohne nachweisbaren Vorsatz
- Entgangener Gewinn nur je nach Tarif
- Täuschungsformen wie der Fake-President-Betrug sind nicht in jedem Vertrag oder nur mit eigener Summengrenze gedeckt
- Schäden durch unerlaubtes Einwirken Dritter auf die IT, also klassische Hackerangriffe. Ausdrücklich nicht ausgeschlossen ist dagegen der Computerbetrug nach § 263a des Strafgesetzbuchs
- Fälle, die im Zeitpunkt der Entdeckung schon in den Deckungsbereich eines anderen Vertrages fallen
Vierundvierzig Überweisungen, dann noch einmal vierundvierzig
Die Leiterin der Buchhaltung eines Magdeburger Energiedienstleisters veranlasste über Jahre unrechtmäßige Überweisungen auf eigene Konten: 44 Fälle, rund eine Million Euro, dazu etwa 150.000 Euro Steuerschaden. Nach dem Wechsel zu einem Sportverband wiederholte sie das Muster und entnahm dort in weiteren 44 Fällen 176.000 Euro. Das Landgericht Magdeburg verurteilte sie am 29.02.2024 wegen gewerbsmäßiger Untreue in 519 Fällen und Steuerhinterziehung zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft; sie war geständig. Der Fall zeigt beide Seiten des Risikos: die lange Dauer, bis eine Innentäterin auffällt, und die zweite Front danach, denn zivilrechtlich sollte auch der frühere Vorstand des Verbandes in Anspruch genommen werden. In der Vertrauensschadenversicherung wären die vielen Einzeltaten einer Person ein einziger Versicherungsfall.
Echter Fall: LG Magdeburg, Urteil vom 29.02.2024, 29 KLs 567 Js 35502/15 (9/18); Pressemitteilung des Landesportals Sachsen-Anhalt vom 17.01.2024. Ob und in welcher Höhe eine Versicherung im Einzelfall leistet, richtet sich nach dem Vertrag.
Für wen ist das sinnvoll?
- Betriebe mit Bargeld- oder Warenfluss.
- Unternehmen mit Zugriff auf Kundengelder oder Daten.
- Wachsende Firmen mit vielen Zugriffsrechten und Zahlungsfreigaben.
- Betriebe mit internationalem Zahlungsverkehr. Der Automobilzulieferer Leoni verlor 2016 durch gefälschte Dokumente und Identitäten rund 40 Millionen Euro; der Aktienkurs gab danach zeitweise um acht Prozent nach.
- Unternehmen, in denen eine einzelne Person Zahlungen anstoßen und freigeben kann. Beim österreichischen Luftfahrtzulieferer FACC genügte Ende 2015 eine gefälschte E-Mail im Namen des Vorstandsvorsitzenden für einen Schaden von 54 Millionen Euro.
Gut zu wissen
- Regeln Sie Zugriffsrechte und ein Vier-Augen-Prinzip, besonders für Überweisungen.
- Legen Sie fest, dass ungewöhnliche Zahlungsanweisungen über einen zweiten Weg bestätigt werden, etwa telefonisch unter der bekannten Nummer.
- Rechnen Sie nicht damit, das Geld zurückzuholen. Der FACC-Fall zeigt, wie lange das dauert: Erst Ende März 2025, rund neun Jahre nach der Tat, erhielt das Unternehmen 10,8 Millionen Euro aus eingefrorenen Konten zurück.
- Richten Sie die Summen am tatsächlichen Risiko aus, also an dem, was über Konten und Lager tatsächlich bewegt wird.
- Kombinieren Sie den Schutz mit der Cyber-Versicherung: Die eine deckt die Täuschung, die andere den Angriff auf die Technik. Prüfen Sie dabei die Summengrenze für Zahlungsbetrug im Cyber-Vertrag, sie liegt oft deutlich unter der Vertrauensschadensumme.
- Lassen Sie sich die Verträge nebeneinanderlegen. Weil es hier keine Musterbedingungen gibt, unterscheiden sich Umfang, Täterkreis und Fristen von Anbieter zu Anbieter erheblich.
Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite
Bei einem Verdacht melden Sie sich vertraulich bei uns, wir begleiten Aufklärung und Regulierung.
Häufige Fragen
Sind nur eigene Mitarbeitende versichert?
Ist der Fake-President-Betrug gedeckt?
Wie grenzt sie sich gegen D&O und Vermögensschadenhaftpflicht ab?
Kann ein Fall gleichzeitig D&O und Vertrauensschaden betreffen?
Brauche ich das zusätzlich zur Cyber-Versicherung?
Welcher Zeitpunkt zählt?
Wie wird der Schaden nachgewiesen?
Was passiert bei vielen Einzeltaten derselben Person?
Lohnt sich das für kleine Betriebe?
Wer darf bei Ihnen Geld freigeben?
Sagen Sie uns, wie Zahlungen bei Ihnen freigegeben werden und wer Zugriff auf Kasse und Lager hat. Unser Team prüft, welche Summen sinnvoll sind und welche Vorkehrungen der Vertrag von Ihnen erwartet. Am besten, bevor die nächste Vertretung Zugriff bekommt. Kostenlos und unverbindlich.


