Zwei Beschäftigte auf dem Gang eines Betriebs

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Betriebliche Alters­vorsorge

Ihre Mitarbeitenden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Wer ihn gut organisiert, macht daraus ein Argument für den eigenen Betrieb statt einer Verpflichtung.

Betriebliche Altersvorsorge kurz erklärt

Jede und jeder Beschäftigte hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Teil des Bruttolohns in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Für Sie als Arbeitgeber ist das weniger Pflicht als Gelegenheit: Wer das Thema von sich aus anspricht und einen verwaltungsarmen Weg anbietet, steht bei Bewerbern und Belegschaft besser da. Für die zugesagte Leistung stehen Sie ein, auch wenn ein Versicherer sie durchführt. Wer nichts anbietet, bekommt die Frage trotzdem gestellt.

Das ist abgesichert

  • Geförderter Aufbau einer Zusatzrente aus dem Bruttolohn
  • Fünf gesetzlich festgelegte Durchführungswege
  • Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Betrags, soweit der Betrieb Sozialversicherungsbeiträge einspart
  • Ein staatlicher Förderbetrag für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen
  • Gesetzliche Insolvenzsicherung bei den dafür vorgesehenen Durchführungswegen
  • Auf Wunsch Hinterbliebenen- und Invaliditätsschutz

Häufig übersehen

  • Der Betrieb steht für die zugesagte Leistung ein, auch wenn ein externer Träger sie durchführt
  • Beitragsfrei ist weniger als steuerfrei. Auf den Teil zwischen 4 und 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze fallen Sozialabgaben an
  • Die Anpassungsprüfung der laufenden Renten alle drei Jahre entfällt nicht dadurch, dass niemand danach fragt; § 16 des Betriebsrentengesetzes lässt Auswege, aber kein Übersehen
  • Bei Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds und widerruflicher Direktversicherung fallen Beiträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung an; der Satz schwankt von Jahr zu Jahr
  • Bestehende Zusagen sind vor Änderungen genau zu prüfen, und die individuelle steuerliche Wirkung gehört zur Steuerberatung
Schadenbeispiel

Die Pensionskasse kürzte, zahlen musste der Betrieb

Ein Beschäftigter war von 1965 bis 1999 im Betrieb, versorgt über eine Pensionskasse; zwei Drittel der Beiträge kamen vom Arbeitgeber. Ab 2002 bezog er seine Rente. Dann setzte die Kasse ihre Leistungen mehrfach herab. Der Rentner wandte sich nicht an sie, sondern an seinen früheren Arbeitgeber, und das Bundesarbeitsgericht gab ihm recht: Mit der Anmeldung bei der Kasse hatte der Betrieb eine Versorgung zugesagt, und für die steht er ein. 3.917,28 Euro für die Kürzungen. Dazu kam ein zweiter Punkt, an den selten jemand denkt: Der Arbeitgeber hätte alle drei Jahre prüfen müssen, ob die laufende Rente anzupassen ist. Er hatte es unterlassen; für drei Stichtage wurden 4.505,58 Euro nachgezahlt. Der Betrieb existierte längst ohne den Mitarbeiter, die Zusage nicht.

Echter Fall: BAG, Urteil vom 13.12.2016, 3 AZR 342/15. Ob und in welchem Umfang eine Einstandspflicht im Einzelfall besteht, hängt von Zusage und Durchführungsweg ab.

Bausteine im Überblick

Direktversicherung

Der Betrieb schließt eine Rentenversicherung für Mitarbeitende ab. Der einfachste Weg und für kleine und mittlere Betriebe meist der richtige, mit rund 8,8 Millionen Verträgen Ende 2024 auch der verbreitetste.

Pensionskasse

Eine Versorgungseinrichtung, oft branchenbezogen, führt die Vorsorge versicherungsförmig durch: 2023 rund 28,9 Prozent der Deckungsmittel.

Pensionsfonds

Versicherungsförmig mit mehr Anlagefreiheit und damit mehr Chance und Schwankung.

Unterstützungskasse

Für höhere Beiträge geeignet, etwa für Führungskräfte; eigenes bilanzielles und steuerliches Regelwerk.

Direktzusage

Der Betrieb sagt die Leistung selbst zu und trägt sie in der eigenen Bilanz. Der anspruchsvollste Weg und zugleich der größte: 2023 lagen 46,2 Prozent aller Deckungsmittel hier.

Für wen ist das sinnvoll?

  • Betriebe ohne jedes Angebot: Spätestens wenn jemand Entgeltumwandlung verlangt, muss ein Weg dastehen.
  • Betriebe mit Direktversicherungen von vor 2019. Für diese Altverträge gilt der gesetzliche Zuschuss seit dem 01.01.2022, und das ist in vielen Lohnbuchhaltungen untergegangen.
  • Betriebe mit Pensionskassenzusagen, die auf Kürzungen und Nachschusspflichten zu prüfen sind.
  • Betriebe mit Direktzusage oder Unterstützungskasse: Dort liegen Bilanzwirkung, Insolvenzsicherungsbeitrag und Anpassungsprüfung zusammen.
  • Betriebe mit vielen Beschäftigten im unteren Lohnbereich: Für sie gibt es einen eigenen staatlichen Förderbetrag.

Gut zu wissen

  • Kommen Sie dem Anspruch zuvor: Ein vorbereitetes Angebot ist schneller erklärt als eine Einzelanfrage bearbeitet.
  • Prüfen Sie Ihre Altverträge auf den Zuschuss. Für Entgeltumwandlungen vor 2019 gilt die Zuschusspflicht seit dem 01.01.2022; wo ein Tarifvertrag gilt, ist zuerst er zu lesen.
  • Rechnen Sie den Zuschuss ehrlich: Geschuldet sind 15 Prozent, aber nur, soweit Sie dadurch wirklich Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
  • Nutzen Sie den staatlichen Förderbetrag für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen: 30 Prozent auf einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zwischen 240 und 960 Euro im Jahr, höchstens 288 Euro.
  • Seien Sie vorsichtig mit eigenen Auskünften an die Belegschaft. Freiwillig erteilte Auskünfte müssen richtig, eindeutig und vollständig sein, sonst haften Sie dafür. Ein Flyer oder eine Betriebsversammlung reichen dafür aus; lassen Sie die Beratung deshalb von uns machen und dokumentieren.
  • Legen Sie die Anpassungsprüfung alle drei Jahre in den Kalender.
  • Stimmen Sie steuerliche Fragen mit der Steuerberatung ab; wir liefern die Vertrags- und Versorgungsseite dazu.
Langfristig begleitet

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Wir begleiten Einrichtung und Verwaltung und sind für Ihre Mitarbeitenden ansprechbar.

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Häufige Fragen

Können Mitarbeitende eine Entgeltumwandlung verlangen?
Ja. § 1a des Betriebsrentengesetzes gibt ihnen diesen Anspruch bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also bis 338 Euro im Monat. Welchen Weg Sie anbieten, entscheiden Sie: Bieten Sie Pensionsfonds oder Pensionskasse an, gilt das; sonst können Mitarbeitende eine Direktversicherung verlangen. Vorher zu wählen ist leichter als beim ersten Antrag.
Ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss verpflichtet?
Bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds gibt es einen gesetzlichen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Beitrags, aber nur, soweit Sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Für Vereinbarungen aus der Zeit vor 2019 gilt er seit dem 01.01.2022; das Bundesarbeitsgericht hat zugleich klargestellt, dass ein Tarifvertrag davon abweichen darf.
Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
Über die versicherungsförmigen Wege bleiben Beiträge bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und bis zu 4 Prozent sozialabgabenfrei. Für 2026 sind das 8.112 Euro und 4.056 Euro im Jahr. Auf die Differenz dazwischen fallen Sozialabgaben an. Die Grenzbeträge ändern sich jährlich; die genannten Werte gelten für 2026.
Hafte ich, wenn Versicherer oder Pensionskasse die Leistungen kürzen?
In aller Regel ja. Das Betriebsrentengesetz sagt in § 1 Absatz 1 Satz 3, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einsteht, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Betrieb entsprechend verurteilt, die Kürzungen einer Pensionskasse auszugleichen. Die Auslagerung verlagert die Verwaltung, nicht die Schuld. Die einzige Ausnahme ist die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell, und die gibt es nur auf tarifvertraglicher Grundlage.
Was passiert mit den Betriebsrenten, wenn mein Betrieb insolvent wird?
Für Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds, widerrufliche Direktversicherungen und, seit einer Reform infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, auch für Pensionskassen greift die gesetzliche Insolvenzsicherung; ihr Träger sichert nach eigenen Angaben rund 14,4 Millionen Versorgungsberechtigte. Die Leistung ist gedeckelt auf das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße, 2026 also 11.865 Euro im Monat. Der Beitragssatz schwankt: 2024 lag er bei 0,4 Promille, 2025 bei 1,2, im Mittel bei 2,5.
Werden Betriebsrenten später verbeitragt?
Ja, in der Kranken- und Pflegeversicherung. In der Krankenversicherung gibt es dafür einen Freibetrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße, 2026 also 197,75 Euro im Monat; in der Pflegeversicherung gilt er nicht. Wird die Leistung auf einmal ausgezahlt, verteilt § 229 Absatz 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs sie: Ein Einhundertzwanzigstel gilt als monatlicher Zahlbetrag, längstens für einhundertzwanzig Monate. Aus der Kapitalzahlung werden also zehn Jahre lang monatliche Beiträge. Wer vorher davon weiß, wählt womöglich anders.
Was sagen wir Mitarbeitenden, die skeptisch sind?
Die Wahrheit, und die hat zwei Seiten. Entgeltumwandlung senkt die spätere gesetzliche Rente, weil weniger Rentenbeiträge fließen; die Verbraucherzentrale rechnet vor, dass 100 Euro im Monat über 40 Jahre rund 40 Euro weniger gesetzliche Monatsrente bedeuten. Was das Bild dreht, ist ein Zuschuss oberhalb der gesetzlichen 15 Prozent. Er ist das eigentliche Argument, nicht die Umwandlung selbst.
Gilt das auch für mich als Inhaber?
Für Sie selbst als Inhaber führt dieser Weg nur, wenn Sie Angestellter Ihrer eigenen Kapitalgesellschaft sind; dann ist die Geschäftsführerversorgung Ihr Thema. Als Einzelunternehmer oder Personengesellschafter führt der Weg über die private Altersvorsorge für Inhaber.

Die Frage kommt aus der Belegschaft

Sagen Sie uns, wie viele Menschen bei Ihnen arbeiten und ob schon etwas läuft. Unser Team baut einen verwaltungsarmen Weg auf, erklärt ihn Ihrer Belegschaft und nimmt Ihnen den Papierkram ab. Am besten, bevor die erste Nachfrage kommt. Kostenlos und unverbindlich.