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Leitungswasser und Glas
Leitungswasser und Glasbruch sind die Schäden, die in Ihren Objekten immer wieder anfallen. Diese Bausteine sorgen dafür, dass sie schnell behoben werden.
Leitungswasser und Glas kurz erklärt
Leitungswasser ist der größte Kostentreiber der Wohngebäudeversicherung, vom Rohrbruch bis zum Frostschaden; auch Glasbruch tritt regelmäßig auf. Diese Bausteine sorgen dafür, dass solche Schäden in den verwalteten Objekten schnell behoben werden, samt Nebenkosten wie Leckortung. Ob als Teil der Gebäudeversicherung oder als Ergänzung: Ohne sie zahlt jede Verwaltung mit Wohnobjekten die Leckortung selbst.
Das ist abgesichert
- Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser
- Rohrbruch an Zu- und Ableitungen innerhalb und außerhalb des Gebäudes
- Frostbedingte Rohr- und Armaturenschäden bei eingehaltenem Frostschutz
- Schäden an Heizungs- und Klimarohren, Wärmepumpen, Wasch- und Spülmaschinen
- Folgekosten wie Leckortung, Freilegen und Wiederherstellung, marktüblich
- Bruch von Gebäude- und Mehrscheibenglas
- Notverglasung und Entsorgung nach Glasbruch, tarifabhängig
- Auf Wunsch Ableitungsrohre auf dem Grundstück, tarifabhängig
Häufig übersehen
- Schäden durch aufgeschobene Wartung der Leitungen
- Allmählich eindringende Feuchtigkeit
- Abnutzung, Verschleiß und Korrosion als solche, versichert ist erst der plötzliche Rohrbruch
- Frostschäden bei verletzten Frostschutz-Obliegenheiten, etwa unzureichendem Beheizen
- Grund- und Regenwasser ohne Leitungswasserbezug
Für wen ist das sinnvoll?
- Verwalter älterer Objekte mit anfälliger Technik.
- WEG mit gemeinschaftlichen Leitungen.
- Objekte mit viel Verglasung.
Gut zu wissen
- Klären Sie, ob Frostschäden ausdrücklich eingeschlossen sind und welche Frostschutz-Obliegenheiten gelten.
- Prüfen Sie, bis wohin die Leitungswasserdeckung reicht, auch für Rohre außerhalb des Gebäudes.
- Fragen Sie, welche Nebenkosten wie Leckortung und Freilegen mit welchem Limit gedeckt sind.
- Klären Sie den Umfang des Glaseinschlusses für Gebäude- und Mehrscheibenverglasung.
- Klären Sie, wie die Selbstbeteiligung bei WEG-Objekten intern verteilt wird.
- Lassen Sie Leitungen und Absperrungen regelmäßig prüfen und achten Sie auf Frostschutz in leerstehenden Einheiten.
Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite
Bei einem Rohrbruch schließen Sie sofort den Haupthahn, stoppen den Wasseraustritt und melden den Schaden unverzüglich (§ 30 VVG). Es gilt die Schadenminderungspflicht nach § 82 VVG, stimmen Sie die Trocknung mit dem Versicherer ab und bewahren Sie beschädigte Rohrteile bis zur Freigabe auf. Melden Sie den Schaden dann bei uns: Wir prüfen die Deckung, melden ihn der Gesellschaft und fassen nach, wenn es hakt.
Häufige Fragen
Gehört das zur Gebäudeversicherung?
Wer meldet den Schaden?
Sind Frostschäden dabei?
Wie häufig sind Frostschäden?
Wer trägt bei einer WEG die Selbstbeteiligung?
Sind Wartungsversäumnisse versichert?
Sind auch die Rohre außerhalb des Gebäudes dabei?
Legen Sie uns den Gebäudevertrag vor. Kostenlos und unverbindlich. Unser Team liest nach, ob Frostschäden und Leitungen außerhalb des Gebäudes eingeschlossen sind und mit welchem Limit Leckortung und Freilegen ersetzt werden. Am besten vor der Heizperiode.


