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Geschäftsführer­versorgung

Die gesetzliche Rente trägt Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer selten weit. Welcher Weg zur Versorgung passt, hängt an der Gesellschaftsform und daran, ob Sie beherrschend beteiligt sind.

Geschäftsführerversorgung kurz erklärt

Die gesetzliche Rente trägt bei Geschäftsführenden selten weit. Für die Versorgung der Führung gibt es mehrere Wege, von der Direktversicherung über die Unterstützungskasse bis zur Pensionszusage der Gesellschaft. Welcher passt, hängt an der Gesellschaftsform und daran, ob jemand als Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschend beteiligt ist; danach richten sich Sozialversicherung, Steuer und Gestaltung. Wir bauen die Versorgungsseite, Ihr Steuerberater prüft die steuerliche Wirkung.

Das ist abgesichert

  • Aufbau einer Zusatzversorgung für die Führung
  • Mehrere Durchführungswege, passend zu Gesellschaftsform und Status
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, in Abstimmung mit der Steuerberatung
  • Auf Wunsch Hinterbliebenenschutz
  • Auf Wunsch ein vertraglich hergestellter Insolvenzschutz, etwa durch Verpfändung der Rückdeckung
  • Ergänzend die private Basisrente für die steuerlich geförderte Eigenvorsorge

Häufig übersehen

  • Die Gestaltung hängt von Gesellschaftsform und Status ab, eine Lösung von der Stange gibt es nicht
  • Die steuerliche Wirkung ist individuell und wird hier nicht zugesagt
  • Bilanzielle Fragen gehören zum Steuerberater
  • Eine unsauber gestaltete Pensionszusage kann steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden
  • Der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein greift beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht; Gerichte nehmen ihn vom Betriebsrentengesetz aus
  • Eine bloß abgeschlossene, nicht verpfändete Rückdeckungsversicherung darf handelsrechtlich nicht mit der Verpflichtung verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 HGB)
  • Ein Vorbehalt in der Zusage, die Leistung mindern oder entziehen zu können, kippt die Rückstellung insgesamt (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Schadenbeispiel

Die Zusage stand, das Finanzamt strich sie

Eine im Januar 2012 gegründete Gesellschaft mit einem Alleingesellschafter als Geschäftsführer schloss den Anstellungsvertrag im Februar und sagte zum 01.03.2012 eine Pension zu, finanziert allein aus Entgeltumwandlung: 4.200 der 6.250 Euro Monatsgehalt. Das Finanzamt behandelte die jährlichen Zuführungen zur Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung, von 41.548 Euro im ersten Jahr bis 60.738 Euro im Jahr 2017. Der Bundesfinanzhof entschied differenziert: Eine ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanzierte Zusage ist auch ohne Probezeit und kurz nach Neugründung fremdüblich, solange der Gesellschaft kein nennenswertes Mitfinanzierungsrisiko droht. Zugleich stellte er klar, dass eine solche Zusage steuerlich regelmäßig nicht anzuerkennen ist, wenn der Anspruch nicht insolvenzgesichert ist, und der gesetzliche Schutz greift beim Alleingesellschafter gerade nicht. Der Fall ging zur weiteren Aufklärung zurück.

Echter Fall: BFH, Urteil vom 19.11.2025, I R 50/22 (Vorinstanz FG Düsseldorf, 6 K 2196/17). Die steuerliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Hand Ihrer Steuerberatung.

Bausteine im Überblick

Direktversicherung

Der einfachste Einstieg, auch für die Führung: Die Gesellschaft schließt eine Rentenversicherung ab, mit überschaubarer Verwaltung.

Unterstützungskasse

Für höhere Versorgungsbeiträge geeignet, mit eigenem steuerlichen und bilanziellen Regelwerk.

Pensionszusage

Die Gesellschaft sagt die Versorgung selbst zu. Der gestaltungsstärkste und zugleich prüfungsanfälligste Weg, der in die Bilanz gehört und eng mit der Steuerberatung abzustimmen ist.

Private Ergänzung

Auch Geschäftsführende können zusätzlich privat vorsorgen, etwa über die steuerlich geförderte Basisrente.

Für wen ist das sinnvoll?

  • GmbH-Geschäftsführer.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer, für die zuerst der Status zu klären ist. Eine Beteiligung von 50 Prozent schützt dabei nicht automatisch vor Sozialversicherungspflicht; entscheidend ist die tatsächliche Rechtsmacht.
  • Inhaber ohne ausreichende eigene Vorsorge.
  • Neu gegründete Gesellschaften, die früh planen wollen: Vor einer arbeitgeberfinanzierten Zusage erwartet die Rechtsprechung in der Regel eine Wartezeit von rund fünf Jahren, damit sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einschätzen lässt.
  • Betriebe mit anstehender Nachfolge, bei denen eine bestehende Pensionszusage den Verkauf erschwert.

Gut zu wissen

  • Stimmen Sie die Lösung von Anfang an mit dem Steuerberater ab, nicht erst bei der Unterschrift.
  • Klären Sie Ihren Status, etwa ob Sie beherrschend beteiligt sind. Daran hängen Sozialversicherung, Steuer und Gestaltung. Bei geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern läuft die Statusfeststellung ohnehin von Amts wegen (§ 7a Abs. 1 SGB IV).
  • Warten Sie mit der Zusage nicht zu lange, aber auch nicht auf den letzten Drücker: Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr verneint die Rechtsprechung die Erdienbarkeit, und für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer müssen zwischen Zusage und Ruhestand in der Regel noch zehn Jahre liegen.
  • Sorgen Sie beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für einen vertraglichen Insolvenzschutz. Der gesetzliche greift dort nicht, und bei entgeltumwandlungsfinanzierten Zusagen macht der Bundesfinanzhof die steuerliche Anerkennung ausdrücklich davon abhängig.
  • Denken Sie an spätere Gehaltssprünge. Bei endgehaltsabhängigen Zusagen steigt die Pension automatisch mit, und das kann eine neue Erdienbarkeitsprüfung auslösen.
  • Verzichten Sie nicht einfach auf eine erdiente Anwartschaft, um sie loszuwerden. Das ist kein kostenloser Ausweg, sondern löst Steuer aus.
  • Beginnen Sie früh, der Effekt über die Jahre ist groß.
Langfristig begleitet

Wir bleiben an Ihrer Seite

Wir begleiten Einrichtung und Anpassung über die Jahre und bleiben an Ihrer Seite.

Beratung anfragen

Häufige Fragen

Welcher Durchführungsweg passt?
Das hängt von Gesellschaftsform, Status und Zielen ab. Für viele ist die Direktversicherung der Einstieg, für höhere Versorgungen kommen Unterstützungskasse oder Pensionszusage in Betracht. Wir vergleichen die Wege mit Ihnen und mit Ihrem Steuerberater.
Was prüft das Finanzamt bei einer Pensionszusage?
Vor allem vier Punkte, und an jedem ist die Zusage schon gescheitert. Erdienbarkeit: Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen zwischen Zusage und Ruhestand in der Regel zehn Jahre liegen, beim nicht beherrschenden genügen zwölf Jahre Betriebszugehörigkeit und drei Jahre Zusagebestand; ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ist eine Zusage nicht mehr erdienbar. Probezeit: Bei einer neu gegründeten Gesellschaft erwartet die Rechtsprechung rund fünf Jahre. Angemessenheit: Übersteigt die Versorgung zusammen mit der gesetzlichen Rente 75 Prozent der letzten Aktivbezüge, liegt eine Überversorgung vor. Eindeutigkeit: Die Zusage muss die Leistung klar bestimmen. Wo es hakt, wertet das Finanzamt die Zuführungen als verdeckte Gewinnausschüttung, und der Steuervorteil kehrt sich um.
Was bedeutet beherrschend beteiligt?
Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer die Gesellschaft bestimmen kann, wird steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anders behandelt als ein angestellter Fremdgeschäftsführer. Von dieser Einordnung hängt ab, welche Wege offenstehen und welche Regeln gelten. Für die Sozialversicherung ist dabei nicht die Beteiligungsquote allein entscheidend, sondern die tatsächliche Rechtsmacht. Wir klären das zu Beginn.
Ist meine Pensionszusage gegen Insolvenz geschützt?
Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer in aller Regel nicht. Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof nehmen denjenigen vom Betriebsrentengesetz aus, der so stark mit dem Unternehmen verbunden ist, dass er es wirtschaftlich als eigenes betrachten kann; damit entfällt auch der Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein. Der Schutz muss also vertraglich hergestellt werden, üblicherweise über eine verpfändete Rückdeckungsversicherung. Beim nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sieht es anders aus.
Warum steht die Pensionszusage in zwei Bilanzen verschieden?
Weil das Gesetz für die Steuerbilanz einen festen Rechnungszins von 6 Prozent vorschreibt (§ 6a Abs. 3 EStG), während handelsrechtlich zuletzt ein Durchschnittszins von 2,19 Prozent galt (Deutsche Bundesbank, Stand Juli 2026). Die Steuerbilanz weist deshalb eine niedrigere Rückstellung aus als die Handelsbilanz; die tatsächliche Verpflichtung ist typischerweise größer als der steuerlich abgebildete Wert. Dass der 6-Prozent-Zins fällt, ist nicht mehr zu erwarten: Zwei Verfahren beim Bundesverfassungsgericht endeten ohne Sachentscheidung, und im März 2026 wies die Finanzverwaltung alle offenen Einsprüche dazu per Allgemeinverfügung zurück.
Kann ich weiterarbeiten und schon Pension beziehen?
Nicht ohne Weiteres. Der Bundesfinanzhof sieht darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer die volle Pension neben dem laufenden Gehalt bezieht. Ein ordentlicher Geschäftsleiter hätte entweder die Aktivbezüge angerechnet oder den Pensionsbeginn bis zum endgültigen Ausscheiden aufgeschoben. Wer den Übergang plant, sollte das vorher regeln.
Können wir eine bestehende Zusage wieder loswerden?
Nicht durch einen Federstrich. Verzichtet die begünstigte Person auf eine bereits erdiente, werthaltige Anwartschaft, fließt ihr steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe des Teilwerts zu; in einem entschiedenen Fall waren das 151.284 Euro. Es gibt geordnete Wege, etwa die Auslagerung auf einen Pensionsfonds, deren Kosten sich steuerlich über zehn Jahre verteilen. Welcher trägt, rechnet Ihre Steuerberatung durch.
Ist das steuerlich vorteilhaft?
Oft ja, die Wirkung ist aber individuell und hängt von Weg, Status und Gesellschaft ab. Eine Zusage dazu geben wir nicht ab; wir stimmen die Gestaltung mit Ihrem Steuerberater ab.
Kann ich zusätzlich privat vorsorgen?
Ja, etwa über die steuerlich geförderte Basisrente oder flexible private Verträge. Für viele Geschäftsführende ist die Mischung aus betrieblicher und privater Vorsorge der stabilste Weg.
Geht das auch für kleine GmbHs?
Ja, gerade dort wird die eigene Vorsorge oft vernachlässigt.

Versorgung und Steuer gehören an einen Tisch

Sagen Sie uns Gesellschaftsform, Beteiligung und was heute schon läuft. Unser Team baut die Versorgungsseite und stimmt sie mit Ihrem Steuerberater ab, bevor etwas unterschrieben wird. Am besten vor dem nächsten Geschäftsjahr. Kostenlos und unverbindlich.