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Gruppen­unfall­versicherung

Die meisten Unfälle Ihrer Leute passieren nicht im Betrieb, sondern zu Hause und beim Sport. Dort greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht, und der Ausfall trifft trotzdem Ihre Schicht.

Gruppenunfallversicherung kurz erklärt

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Mitarbeitende nur bei Arbeits- und Wegeunfällen. Die meisten Unfälle passieren aber in der Freizeit, und dort fehlt der gesetzliche Schutz. Eine Gruppenunfallversicherung schließt diese Lücke: Sie sichert das Team je nach Vertrag rund um die Uhr und weltweit ab und zahlt bei bleibenden Folgen eine vereinbarte Summe. Betriebe mit körperlicher Arbeit federn damit ab, was der gesetzliche Schutz nach Feierabend offenlässt.

Das ist abgesichert

  • Leistung bei bleibenden Unfallfolgen, berechnet nach Gliedertaxe und Invaliditätsgrad
  • Schutz auch in der Freizeit, je nach Vertrag rund um die Uhr und weltweit
  • Eine gemeinsame Lösung für das Team
  • Auf Wunsch weitere Bausteine, etwa Übergangsleistung oder Unfallrente
  • Auf Wunsch der Direktanspruch, mit dem die versicherte Person ihre Leistung unmittelbar beim Versicherer geltend macht
  • Der erweiterte Unfallbegriff für erhöhte Kraftanstrengung, allerdings nur für Gelenke, Muskeln, Sehnen, Bänder und Kapseln

Häufig übersehen

  • Krankheitsbedingte Einschränkungen ohne Unfall
  • Bei reiner Beschränkung auf die Arbeitszeit fehlt der Freizeitschutz
  • Bandscheibenschäden, Bauch- und Unterleibsbrüche sowie krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen; auch eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Unfall ist ausgeschlossen
  • Meniskus und Bandscheiben zählen nicht zu Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln; der erweiterte Unfallbegriff erfasst sie deshalb nicht
  • Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, auch durch Alkohol, sowie bei vorsätzlicher Ausführung einer Straftat
  • Vorsätzlich herbeigeführte Unfälle
  • Der Schutz endet, wenn jemand aus dem Betrieb ausscheidet
  • Die gesetzliche Absicherung über die Berufsgenossenschaft wird ergänzt, nicht ersetzt
Leistungsbeispiel

Die Leiter ist kein Randrisiko

Ein Mitarbeiter stürzt am Wochenende zu Hause von der Leiter und behält eine dauerhafte Einschränkung der Hand zurück. Die Berufsgenossenschaft leistet nichts, denn es war kein Arbeits- oder Wegeunfall. Die Gruppenunfallversicherung des Betriebs greift dagegen, wenn sie rund um die Uhr vereinbart ist. Dass ausgerechnet die Leiter das Beispiel liefert, ist kein Zufall: Allein im beruflichen Bereich zählte die gesetzliche Unfallversicherung 2024 rund 19.636 meldepflichtige Leiterunfälle, aus denen 961 neue Unfallrenten und zwölf Todesfälle folgten. Leitern machen dabei nur 2,9 Prozent der meldepflichtigen Unfälle an baulichen Einrichtungen aus, aber 11,0 Prozent der neuen Unfallrenten. Sie sind also überproportional folgenschwer, und privat fehlt der Schutz ganz.

Unfallzahlen: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024. Der geschilderte Sturz ist eine beispielhafte Darstellung; Prozentsätze, Summen und Progression richten sich nach dem Vertrag.

Für wen ist das sinnvoll?

  • Betriebe mit körperlicher Arbeit. Das Unfallrisiko ist stark branchenabhängig: Die Bauwirtschaft meldete 2024 rund 43,76 meldepflichtige Arbeitsunfälle je 1.000 Vollzeitkräfte, Holz und Metall 30,30, bei einem Durchschnitt von 17,27 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 2024).
  • Arbeitgeber, die ihrem Team etwas bieten wollen. Der größte Mehrwert liegt in der Freizeit, weil dort keine gesetzliche Absicherung greift.
  • Unternehmen mit Außendienst oder Montage: Absturzunfälle machten 2024 rund 5,0 Prozent aller meldepflichtigen Unfälle aus, aber 21,8 Prozent der neuen Unfallrenten und 24,3 Prozent der Todesfälle.
  • Betriebe mit viel Handarbeit: Rund 61.308 meldepflichtige Unfälle entfielen 2024 auf nicht kraftbetriebene Handwerkzeuge, 82 Prozent davon trafen die Hände.
  • Schaustellerbetriebe: Ihre Berufsgenossenschaft lag 2024 mit 27,54 Unfällen je 1.000 Vollzeitkräfte über dem Durchschnitt.

Gut zu wissen

  • Wählen Sie nach Möglichkeit den Schutz rund um die Uhr, denn die meisten Unfälle passieren in der Freizeit.
  • Vergleichen Sie die Gliedertaxe, nicht nur die Versicherungssumme. Ein Tarif mit besseren Werten zahlt bei gleicher Summe deutlich mehr.
  • Halten Sie die 15-Monats-Fristen im Blick. Geltend machen muss der Versicherungsnehmer, also Ihr Betrieb; wer den Fall liegen lässt, kostet dem Mitarbeiter den Anspruch.
  • Prüfen Sie die Übergangsleistung getrennt: Sie hat eigene, viel kürzere Fristen.
  • Melden Sie Tätigkeitswechsel, etwa von der Verwaltung in die Montage. Sonst können bei gleichem Beitrag automatisch niedrigere Summen gelten.
  • Stimmen Sie die Summen auf die Tätigkeiten ab und achten Sie auf eine Progression für schwere Fälle.
  • Klären Sie das Bezugsrecht früh, und zwar arbeitsrechtlich, nicht nur steuerlich. Behalten darf der Betrieb die Leistung nicht: Ohne Einwilligung der Mitarbeitenden muss er sie herausgeben, und eigene unfallbedingte Aufwendungen wie die Entgeltfortzahlung darf er nicht damit verrechnen (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 169/89 und 9 AZR 839/95). Wer will, dass die Leistung beim Team ankommt, vereinbart den Direktanspruch.
  • Nutzen Sie den Schutz als sichtbares Argument im Recruiting.
Im Leistungsfall

Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite

Nach einem Unfall melden Sie sich bei uns, wir begleiten die Feststellung der Leistung. Melden Sie früh: Die Fristen laufen ab dem Unfalltag, nicht ab dem Tag, an dem die Folgen absehbar werden.

Leistungsfall melden

Häufige Fragen

Gilt der Schutz auch privat?
Je nach Vertrag rund um die Uhr und meist weltweit. Genau dort liegt der größte Mehrwert, denn die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur Arbeits- und Wegeunfälle.
Worin unterscheidet sie sich von der gesetzlichen Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung ist auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie anerkannte Berufskrankheiten begrenzt und zahlt eine Verletztenrente erst, wenn die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 Prozent gemindert ist, und zwar über die 26. Woche hinaus (§ 56 SGB VII). Die Gruppenunfallversicherung ergänzt sie um die Freizeit und um frei vereinbare Summen.
Wer ist versichert?
Das ganze Team oder ausgewählte Gruppen, nach Ihrer Vorgabe. Ohne Namensnennung gilt der Schutz für alle der beschriebenen Gruppe; dann muss sie so abgegrenzt sein, dass die Zugehörigkeit eindeutig feststeht.
Wie wird die Leistung bestimmt?
Bleibt nach einem Unfall eine dauerhafte Beeinträchtigung, richtet sich die Leistung nach der Gliedertaxe. Sie ordnet Körperteilen feste Prozentsätze zu, in den Musterbedingungen etwa 70 Prozent für einen Arm, 55 für eine Hand, 50 für ein Auge, 20 für den Daumen und 10 für den Zeigefinger. Bei Teilverlust gilt der entsprechende Anteil, mehrere betroffene Körperteile werden addiert, höchstens auf 100 Prozent. Aus diesem Grad und der vereinbarten Summe ergibt sich die Auszahlung; eine Progression erhöht sie bei schweren Folgen, wirkt aber erst danach und verändert den Invaliditätsgrad nicht.
Was passiert, wenn eine Vorerkrankung mitgewirkt hat?
Dann wird gekürzt, aber erst ab einem Mitwirkungsanteil von über 25 Prozent; darunter bleibt die Leistung ungekürzt. Oberhalb mindert sich der Invaliditätsgrad entsprechend, und die Musterbedingungen rechnen es selbst vor: 10 Prozent Invalidität nach einer Beinverletzung, Rheuma hat zu 50 Prozent mitgewirkt, bleiben 5 Prozent. Den Nachweis muss der Versicherer führen. Der Bundesgerichtshof hat 2025 klargestellt, dass auch eine mittelbare Mitwirkung über eine Dauermedikation genügt (Urteil vom 03.12.2025, IV ZR 185/24).
Wie lange haben wir Zeit, einen Leistungsfall zu melden?
Kürzer, als die meisten denken. Die Invalidität muss binnen 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und ärztlich schriftlich festgestellt sein und binnen derselben Frist beim Versicherer geltend gemacht werden; sonst besteht kein Anspruch auf die Invaliditätsleistung. Der Bundesgerichtshof hat diese Fristen als wirksam bestätigt (Urteil vom 20.06.2012, IV ZR 39/11). Bei der Übergangsleistung sind sie noch kürzer, und weil im Gruppenvertrag der Betrieb Versicherungsnehmer ist, liegt die Meldung an ihm.
An wen wird ausgezahlt?
Nach den Musterbedingungen zunächst an den Betrieb, denn er ist Versicherungsnehmer. Das ist aber keine freie Wahl, wem das Geld am Ende zusteht: Ohne Einwilligung der versicherten Person muss der Betrieb die Summe herausgeben und darf eigene unfallbedingte Aufwendungen nicht davon abziehen. Das Bundesarbeitsgericht hat beides entschieden (Urteile vom 21.02.1990, 5 AZR 169/89, und vom 17.06.1997, 9 AZR 839/95) und sieht den Betrieb als bloße Durchgangsstelle. Wer die Versicherung als Leistung für das Team meint, wählt deshalb gleich den Direktanspruch. Was steuerlich folgt, klärt Ihre Steuerberatung.
Wie werden die Beiträge versteuert?
Der Betrieb kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn mehrere Mitarbeitende gemeinsam in einem Vertrag versichert sind (§ 40b Abs. 3 EStG). Eine betragsmäßige Obergrenze gibt es dafür nicht mehr: Der frühere Grenzbetrag von 100 Euro je Kopf und Jahr ist mit Wirkung ab dem 01.01.2024 ersatzlos gestrichen. Viele Ratgeber und ältere Richtlinien nennen ihn noch, das ist überholt.
Endet der Schutz, wenn jemand den Betrieb verlässt?
Ja, mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Ein mitnehmbarer Vorteil ist die Gruppenunfallversicherung also nicht, und wer sie im Recruiting einsetzt, sollte das so sagen. Der Vertrag selbst endet erst mit der Einstellung des Betriebs.

Nach Feierabend hört der gesetzliche Schutz auf

Sagen Sie uns, wie viele Menschen bei Ihnen arbeiten und was sie tun. Unser Team rechnet eine Gruppenlösung durch, die auch die Freizeit einschließt, und zeigt, was sie je Kopf kostet. Am besten vor der nächsten Lohnrunde. Kostenlos und unverbindlich.