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D&O, Geschäftsführerhaftung
Wer eine Gesellschaft führt, haftet ihr gegenüber mit dem Privatvermögen, und zwar unbeschränkt. Der häufigste Anspruch kommt dabei nicht von einem Fremden, sondern von der eigenen Gesellschaft.
D&O, Geschäftsführerhaftung kurz erklärt
Wer eine Gesellschaft führt, haftet ihr gegenüber für Pflichtverletzungen mit dem Privatvermögen, und zwar unbeschränkt. Der häufigste Fall ist dabei nicht die Forderung eines Fremden, sondern die der eigenen Gesellschaft oder ihres Insolvenzverwalters. Die D&O-Versicherung prüft den Anspruch, wehrt unberechtigte Forderungen auf ihre Kosten ab und trägt berechtigte im vereinbarten Rahmen. Ohne sie steht die Geschäftsführung mit dem Privatvermögen ein, auch in kleinen Gesellschaften und Vereinen.
Ein Schaden, vier Wege: wann es die D&O ist
Der Schaden
Wie ist er entstanden?
- Aus Versehen, im BerufVermögensschadenhaftpflicht
- Mit AbsichtVertrauensschadenversicherung
- Person verletzt, Sache beschädigtBetriebshaftpflicht
- Als Entscheidung der FührungD&O-Versicherung
Wo genau die Grenzen laufen, steht im Text, mit Fundstelle.
Das ist abgesichert
- Persönliche Haftung von Organen des Unternehmens, mit dem Privatvermögen
- Ansprüche der eigenen Gesellschaft (Innenhaftung) und Dritter (Außenhaftung)
- Prüfung und Abwehr unberechtigter Ansprüche, auch vor Gericht, und zwar bis zur rechtskräftigen Feststellung auch dann, wenn Vorsatz im Raum steht
- Je nach Vertrag auch ausgeschiedene und künftige Organe
- Je nach Vertrag Kosten der Rechtsverteidigung im Straf- und Ermittlungsverfahren
Häufig übersehen
- Vorsätzliche Schadenverursachung und wissentliche Pflichtverletzung. Bis zur rechtskräftigen Feststellung trägt der Versicherer aber die Abwehr, und Handlungen anderer Organmitglieder werden nicht zugerechnet
- Personen- und Sachschäden: Die D&O deckt nur Vermögensschäden, für den Rest ist die Betriebshaftpflicht da
- Bußgelder, Vertragsstrafen und Entschädigungen mit Strafcharakter
- Verfahren vor Gerichten außerhalb Europas, das klassische Risiko im US-Geschäft
- Bereits bekannte Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn. Als bekannt gilt schon, was jemand als möglicherweise fehlerhaft erkannt hat, auch ohne dass ein Anspruch erhoben wurde
- Ansprüche daraus, dass Versicherungen nicht oder unzureichend abgeschlossen oder fortgeführt wurden. Ausgerechnet der Vorwurf, den Betrieb unterversichert gelassen zu haben, steht in den Musterbedingungen als eigener Ausschluss
- Ohne Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist können Alt-Fehler und Spätfolgen ungedeckt bleiben
Der Insolvenzverwalter fordert 1,5 Millionen Euro
Ein Geschäftsführer hatte nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet. Der spätere Insolvenzverwalter nahm ihn dafür persönlich auf 1,5 Millionen Euro in Anspruch. Der D&O-Versicherer verweigerte die Deckung mit dem Argument, ein solcher Erstattungsanspruch sei kein Schadenersatz, und das Oberlandesgericht hatte ihm zunächst Recht gegeben. Der Bundesgerichtshof entschied anders: Maßstab ist die Sicht einer durchschnittlich geschäftserfahrenen versicherten Person, und für die ist der Unterschied zu einem üblichen Haftpflichtanspruch nicht ersichtlich. Der Anspruch fällt also unter die Deckung. Das Zahlungsverbot selbst steht heute in § 15b der Insolvenzordnung; die frühere Regelung des § 64 GmbH-Gesetz ist zum 01.01.2021 darin aufgegangen.
Echter Fall: BGH, Urteil vom 18.11.2020, IV ZR 217/19. Ob und in welcher Höhe eine Versicherung im Einzelfall leistet, richtet sich nach dem Vertrag.
Für wen ist das sinnvoll?
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von GmbHs. Die Haftung nach § 43 GmbH-Gesetz ist der Höhe nach unbeschränkt und trifft das Privatvermögen.
- Betriebe in angespannter Lage. Ansprüche des Insolvenzverwalters wegen Zahlungen nach Insolvenzreife sind der Standardfall, und die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist 2024 um 22,4 Prozent gestiegen.
- Vorstände und Aufsichtsräte. Seit ARAG/Garmenbeck ist die Anspruchsverfolgung die Regel und nicht die Ausnahme.
- Gesellschaften mit Fremdgeschäftsführung, in denen Eigentum und Leitung auseinanderfallen.
- Verantwortliche in Vereinen und Verbänden.
Gut zu wissen
- Auch in kleinen Gesellschaften kann die persönliche Haftung erheblich sein; die Forderung kommt dort meist aus dem eigenen Haus.
- Achten Sie auf die Nachmeldefrist. Bei dieser Versicherung zählt, wann der Anspruch erhoben wird, nicht wann der Fehler geschah, und Organhaftungsansprüche verjähren erst in fünf Jahren. Eine knappe Nachmeldefrist ist deshalb die stillste Lücke im Vertrag.
- Prüfen Sie die Rückwärtsdeckung. Sie gilt nur für Altverstöße, die bei Abschluss unbekannt waren.
- Denken Sie daran, dass Abwehrkosten auf die Versicherungssumme angerechnet werden. Bei langen Verfahren kann die Summe verbraucht sein, bevor über die Freistellung entschieden ist.
- Rechnen Sie mit dem Serienschaden: Mehrere Ansprüche aus zusammenhängenden Pflichtverletzungen gelten als ein Versicherungsfall mit einer Summe.
- Sichern Sie ausgeschiedene und künftige Organe mit ein.
- Stimmen Sie die Summe auf Bilanz und Risiko ab, nicht auf den Beitrag.
- Sagen Sie nichts vorschnell zu. Eigene Vergleiche und Anerkenntnisse binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne sie bestanden hätte.
Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite
Sobald ein Anspruch erhoben oder auch nur angekündigt wird, melden Sie sich bei uns, wir begleiten die Prüfung und die Abstimmung mit der Gesellschaft.
Häufige Fragen
Wer ist versichert?
Zahlt das Unternehmen oder die Person?
Wer erhebt in der Praxis die Ansprüche?
Wo steht die Haftung, und muss die Gesellschaft sie wirklich verfolgen?
Wie häufig sind D&O-Schäden?
Was heißt Innen- und Außenhaftung?
Welcher Zeitpunkt zählt, der Fehler oder der Anspruch?
Haftet die Geschäftsführung für jede Fehlentscheidung?
Zahlt die D&O auch, wenn Vorsatz vorgeworfen wird?
Gilt eine gesetzliche Selbstbeteiligung?
Reicht die Versicherungssumme, wenn mehrere Organe betroffen sind?
Was deckt die D&O nicht?
Brauche ich das in einer kleinen GmbH?
Ihr Privatvermögen steht mit im Spiel
Sagen Sie uns Gesellschaftsform, Umsatz und wer im Haus Verantwortung trägt. Unser Team prüft, ob eine bestehende Zusage der Gesellschaft trägt, und rechnet die Summe für Ihr Haus aus. Am besten vor dem nächsten Jahresabschluss. Kostenlos und unverbindlich.


