Die Technischen Regulierungsstandards zur Transparenzverordnung liegen inzwischen vor und gelten seit dem 1. Januar 2023. Als Versicherungsmakler treffen wir keine eigenen Investitionsentscheidungen. Wir stützen uns auf die Informationen, die uns die Anbieter (Finanzmarktteilnehmer) zur Verfügung stellen. Ob und wie ein Anbieter die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt, ergibt sich aus dessen vorvertraglichen Informationen und dessen Angaben nach der Transparenzverordnung.
Eine eigene standardisierte Erklärung darüber, wie wir nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, geben wir in der Beratung derzeit nicht ab. Auf besonderen Kundenwunsch beziehen wir Nachhaltigkeitsaspekte ein, auf Basis der von den Anbietern bereitgestellten Angaben zur Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzprodukts. Wir beobachten die weitere Entwicklung und weiten die Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen aus, sobald das Marktangebot dies standardmäßig zulässt.
Diese Wahl steht uns zu: Art. 4 Abs. 5 der Transparenzverordnung erlaubt Finanzberatern mit weniger als 500 Beschäftigten, statt einer eigenen Erklärung die Gründe darzulegen, warum sie nachteilige Auswirkungen nicht berücksichtigen, und anzugeben, ob und wann sie das künftig zu tun beabsichtigen.