Verwalterin im Treppenhaus eines Wohnhauses

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Immobilienverwalter

Vermögens­schaden- und Verwalter­haftpflicht

Eine versäumte Frist, ein Fehler in der Abrechnung: Aus Ihrer Arbeit kann ein finanzieller Schaden entstehen. Diese Haftpflicht trägt ihn. Für die Verwaltung von Wohnimmobilien ist sie gesetzlich vorgeschrieben.

Vermögensschaden- und Verwalterhaftpflicht kurz erklärt

Als Verwalter treffen Sie viele Entscheidungen mit finanziellen Folgen. Schon eine versäumte Frist oder ein Fehler in der Abrechnung kann teuer werden. Diese Haftpflicht übernimmt solche reinen Vermögensschäden und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Für die gewerbliche Verwaltung von Wohnimmobilien ist ihr Nachweis Voraussetzung der Gewerbeerlaubnis.

Was die Verwalterhaftpflicht trägt und was daneben liegt

Der Vertrag trägt

  • Reine Vermögensschäden aus der Verwaltertätigkeit, etwa Fehler bei Fristen, Abrechnungen und Verwaltung
  • Die Abwehr unberechtigter Forderungen
  • Die Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

Das trägt er nicht

  • Vorsätzliche und wissentliche Pflichtverletzungen
  • Vorsätzliche Veruntreuung anvertrauter Gelder
  • Schäden außerhalb der versicherten Verwaltertätigkeit und bereits bekannte Fehler vor Vertragsbeginn
Ein reiner Vermögensschaden ist ein finanzieller Nachteil ohne vorausgehenden Sach- oder Personenschaden, etwa durch eine versäumte Frist. Veruntreute Gelder gehören in die Vertrauensschadenversicherung. Für die gewerbliche Verwaltung von Wohnimmobilien ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung der Gewerbeerlaubnis.

Das ist abgesichert

  • Reine Vermögensschäden aus der Verwaltertätigkeit
  • Fehler bei Fristen, Abrechnungen und Verwaltung
  • Abwehr unberechtigter Forderungen
  • Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (§ 15 Abs. 3 MaBV)
  • Deckung für jede einzelne Pflichtverletzung (§ 15 Abs. 4 MaBV)
  • Erweiterte Nachhaftung und Nachmeldefrist nach Vertragsende, je nach Tarif
  • Mitversicherung angestellter Mitarbeitender, tarifabhängig
  • Höhere Deckungssummen über die gesetzliche Mindestsumme hinaus, tarifabhängig

Häufig übersehen

  • Vorsätzliche und wissentliche Pflichtverletzungen (§ 15 Abs. 5 MaBV, § 103 VVG)
  • Vorsätzliche Veruntreuung anvertrauter Gelder gehört in die Vertrauensschadenversicherung
  • Schäden außerhalb der versicherten Verwaltertätigkeit
  • Bereits bekannte Fehler vor Vertragsbeginn

Für wen ist das sinnvoll?

  • Miet- und WEG-Verwaltungen.
  • Hausverwaltungen mit vielen Objekten.
  • Verwalter, die rechtssicher arbeiten wollen.

Gut zu wissen

  • Der Nachweis der Berufshaftpflicht ist Voraussetzung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO in Verbindung mit § 15 MaBV.
  • Prüfen Sie, ob der Vertrag mindestens 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro je Jahr erfüllt (§ 15 Abs. 2 MaBV) und wie weit die vereinbarte Summe darüber liegt.
  • Klären Sie, ob Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach § 15 Abs. 3 MaBV mitversichert sind.
  • Fragen Sie, ob eine erweiterte Nachhaftung für Ansprüche nach Vertragsende vereinbart ist und wie lang.
  • Klären Sie, ob der Vertrag Miet- und WEG-Verwaltung abdeckt oder die WEG-Verwaltung gesondert zu regeln ist.
  • Achten Sie darauf, dass die Versicherungsbestätigung bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist (§ 15a MaBV).
Im Schadenfall

Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite

Melden Sie eine mögliche Pflichtverletzung und drohende Inanspruchnahme frühzeitig, das Verstoß- bzw. Anspruchserhebungsprinzip ist zu beachten. Geben Sie ohne Abstimmung kein Anerkenntnis ab und stellen Sie Verträge, Fristen, Protokolle und Abrechnungen bereit. Wir klären den nächsten Schritt mit Ihnen.

Zum Schaden-Bereich

Häufige Fragen

Was ist ein reiner Vermögensschaden?
Ein finanzieller Schaden ohne vorausgehenden Sach- oder Personenschaden, etwa durch eine versäumte Frist.
Ist sie wirklich vorgeschrieben?
Für die gewerbliche Verwaltung von Wohnimmobilien ja, der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung der Gewerbeerlaubnis (§ 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO).
Welche Summen schreibt das Gesetz vor?
500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres (§ 15 Abs. 2 MaBV).
Sind meine Mitarbeitenden mitversichert?
Der Pflichtvertrag muss sich auch auf Vermögensschäden erstrecken, für die Sie nach § 278 oder § 831 BGB für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einzustehen haben (§ 15 Abs. 3 MaBV).
Ist Vorsatz gedeckt?
Nein. Die Haftung für wissentliche Pflichtverletzung kann ausgeschlossen werden (§ 15 Abs. 5 MaBV), Vorsatz ist nach § 103 VVG nicht versichert.
Ist die WEG-Verwaltung getrennt?
Für die WEG-Verwaltung gibt es eine eigene, passende Lösung.

Erfüllt Ihr Vertrag die Mindestsummen der MaBV?

Schicken Sie uns die Versicherungsbestätigung. Unser Team gleicht sie gegen § 15 MaBV ab, prüft die Nachhaftung nach Vertragsende und sagt Ihnen, ob die WEG-Verwaltung mit abgedeckt ist. Kostenlos und unverbindlich. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktags.