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Vermögensschaden- und Verwalterhaftpflicht
Eine versäumte Frist, ein Fehler in der Abrechnung: Aus Ihrer Arbeit kann ein finanzieller Schaden entstehen. Diese Haftpflicht trägt ihn. Für die Verwaltung von Wohnimmobilien ist sie gesetzlich vorgeschrieben.
Vermögensschaden- und Verwalterhaftpflicht kurz erklärt
Als Verwalter treffen Sie viele Entscheidungen mit finanziellen Folgen. Schon eine versäumte Frist oder ein Fehler in der Abrechnung kann teuer werden. Diese Haftpflicht übernimmt solche reinen Vermögensschäden und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Für die gewerbliche Verwaltung von Wohnimmobilien ist ihr Nachweis Voraussetzung der Gewerbeerlaubnis.
Was die Verwalterhaftpflicht trägt und was daneben liegt
Der Vertrag trägt
- Reine Vermögensschäden aus der Verwaltertätigkeit, etwa Fehler bei Fristen, Abrechnungen und Verwaltung
- Die Abwehr unberechtigter Forderungen
- Die Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
Das trägt er nicht
- Vorsätzliche und wissentliche Pflichtverletzungen
- Vorsätzliche Veruntreuung anvertrauter Gelder
- Schäden außerhalb der versicherten Verwaltertätigkeit und bereits bekannte Fehler vor Vertragsbeginn
Das ist abgesichert
- Reine Vermögensschäden aus der Verwaltertätigkeit
- Fehler bei Fristen, Abrechnungen und Verwaltung
- Abwehr unberechtigter Forderungen
- Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (§ 15 Abs. 3 MaBV)
- Deckung für jede einzelne Pflichtverletzung (§ 15 Abs. 4 MaBV)
- Erweiterte Nachhaftung und Nachmeldefrist nach Vertragsende, je nach Tarif
- Mitversicherung angestellter Mitarbeitender, tarifabhängig
- Höhere Deckungssummen über die gesetzliche Mindestsumme hinaus, tarifabhängig
Häufig übersehen
- Vorsätzliche und wissentliche Pflichtverletzungen (§ 15 Abs. 5 MaBV, § 103 VVG)
- Vorsätzliche Veruntreuung anvertrauter Gelder gehört in die Vertrauensschadenversicherung
- Schäden außerhalb der versicherten Verwaltertätigkeit
- Bereits bekannte Fehler vor Vertragsbeginn
Für wen ist das sinnvoll?
- Miet- und WEG-Verwaltungen.
- Hausverwaltungen mit vielen Objekten.
- Verwalter, die rechtssicher arbeiten wollen.
Gut zu wissen
- Der Nachweis der Berufshaftpflicht ist Voraussetzung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO in Verbindung mit § 15 MaBV.
- Prüfen Sie, ob der Vertrag mindestens 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro je Jahr erfüllt (§ 15 Abs. 2 MaBV) und wie weit die vereinbarte Summe darüber liegt.
- Klären Sie, ob Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach § 15 Abs. 3 MaBV mitversichert sind.
- Fragen Sie, ob eine erweiterte Nachhaftung für Ansprüche nach Vertragsende vereinbart ist und wie lang.
- Klären Sie, ob der Vertrag Miet- und WEG-Verwaltung abdeckt oder die WEG-Verwaltung gesondert zu regeln ist.
- Achten Sie darauf, dass die Versicherungsbestätigung bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist (§ 15a MaBV).
Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite
Melden Sie eine mögliche Pflichtverletzung und drohende Inanspruchnahme frühzeitig, das Verstoß- bzw. Anspruchserhebungsprinzip ist zu beachten. Geben Sie ohne Abstimmung kein Anerkenntnis ab und stellen Sie Verträge, Fristen, Protokolle und Abrechnungen bereit. Wir klären den nächsten Schritt mit Ihnen.
Häufige Fragen
Was ist ein reiner Vermögensschaden?
Ist sie wirklich vorgeschrieben?
Welche Summen schreibt das Gesetz vor?
Sind meine Mitarbeitenden mitversichert?
Ist Vorsatz gedeckt?
Ist die WEG-Verwaltung getrennt?
Erfüllt Ihr Vertrag die Mindestsummen der MaBV?
Schicken Sie uns die Versicherungsbestätigung. Unser Team gleicht sie gegen § 15 MaBV ab, prüft die Nachhaftung nach Vertragsende und sagt Ihnen, ob die WEG-Verwaltung mit abgedeckt ist. Kostenlos und unverbindlich. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktags.


