Kettenkarussell im Betrieb an einem hellen Sommertag

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Fahrgeschäft- und Betriebs­haftpflicht

Vor der Eröffnung will das Ordnungsamt den Nachweis sehen. Diese Haftpflicht zahlt, wenn an Ihrem Geschäft jemandem etwas passiert. Für Fahrgeschäfte besteht nach § 1 SchauHV eine gesetzliche Versicherungspflicht, unser Sondertarif ist auf das Schaustellergewerbe zugeschnitten.

Fahrgeschäft- und Betriebshaftpflicht kurz erklärt

An einem Fahrgeschäft oder Stand kann trotz aller Sorgfalt jemandem etwas passieren. Diese Haftpflicht prüft die Ansprüche Dritter, wehrt unberechtigte ab und reguliert berechtigte bis zur Deckungssumme. Für Schaustellerbetriebe hängt daran mehr als Geld, vom Imbisswagen bis zum Fahrgeschäft mit Überschlag. Ohne gültigen Versicherungsnachweis steht die Teilnahme an der Veranstaltung in Frage.

Wer den Schaden trägt, hängt daran, wen es getroffen hat

Am Geschäft passiert ein Schaden

Ein Gast oder ein Dritter kommt zu Schaden
Personen- und Sachschäden aus dem Betrieb der Geschäfte trägt diese Haftpflicht, samt der Vermögensfolgeschäden aus einem versicherten Schaden.
Es trifft eigene Sachen
Das ist kein Haftpflichtfall. Dafür gibt es Inhalt, Maschinen und Elektronik.
Es geschieht im öffentlichen Verkehr
Kfz-Risiken fallen unter die Kfz-Haftpflicht.
Für Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht; den Nachweis müssen Sie auf Verlangen der Behörde vorzeigen. Der Betrieb ohne gültiges Prüfbuch und gültige Ausführungsgenehmigung verletzt eine zentrale Obliegenheit.

Das ist abgesichert

  • 3,5 oder 10 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Bedarf auch mehr
  • Personen- und Sachschäden an Gästen und Dritten aus dem Betrieb der Geschäfte
  • Vermögensfolgeschäden aus einem versicherten Schaden
  • Haftpflicht aus Auf- und Abbau durch eigenes Personal und Aushilfen, dazu Mietsachschäden an Standflächen, Hallen und Winterquartieren
  • Produkthaftpflicht für Imbiss- und Ausschankbetrieb
  • Mitversicherung der beschäftigten Personen nach § 1 Abs. 1 SchauHV
  • Platzabsicherung als Veranstalter und Kurzzeitabsicherung, etwa für den Weihnachtsmarkt
  • Schlüsselverlust
  • Auf Wunsch Einschluss der Privat- und Hundehaftpflicht

Häufig übersehen

  • In der Haftpflicht sind Auf- und Abbau nur gedeckt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist
  • Be- und Entladeschäden gehören gesondert in den Schutz
  • Vorsätzlich verursachte Schäden, auch bewusstes Abweichen von Vorschriften
  • Betrieb ohne gültiges Prüfbuch und gültige Ausführungsgenehmigung verletzt eine zentrale Obliegenheit
  • Schäden an eigenen Sachen sind kein Haftpflichtfall, dafür gibt es Inhalt, Maschinen und Elektronik
  • Kfz-Risiken im öffentlichen Verkehr fallen unter die Kfz-Haftpflicht
Schadenbeispiel

Ein Kabel vor der Haustür, 50 Prozent Haftung

Während einer Kirmes standen Wohnwagen und Zugmaschine eines Schaustellers direkt vor einem Wohnhaus, das Versorgungskabel des Fahrgeschäfts lief über den Weg. Eine Anwohnerin stürzte darüber und brach sich Oberschenkelhals und Radiusköpfchen. Das Oberlandesgericht bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Versorgungsleitungen müssen so verlegt werden, dass das darin liegende Stolper- und Sturzrisiko durch sorgfältige Verlegung oder Abdeckung möglichst gering gehalten wird. Lose zu verlegen genügt nicht. Weil die Klägerin die Lage seit Kirmesbeginn kannte, blieb es bei 50 Prozent. Der Fall hat mit dem Fahrbetrieb nichts zu tun: Er passierte am Rand des Platzes, an einem Kabel.

Echter Fall: OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015, 9 U 114/14. Über die Höhe des Schmerzensgeldes hatte das Landgericht erneut zu entscheiden; sie steht deshalb hier nicht. Ob und in welcher Höhe eine Versicherung im Einzelfall leistet, richtet sich nach dem Vertrag.

Für wen ist das sinnvoll?

  • Betreiber von Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäften nach § 1 Abs. 2 SchauHV. Ohne Nachweis gibt es die Reisegewerbekarte für diese Tätigkeiten nicht.
  • Schießgeschäfte, Zirkusse, Schaustellungen gefährlicher Tiere und Reitbetriebe, mit der niedrigeren der beiden Summenstufen.
  • Imbiss-, Ausschank- und Verkaufsbetriebe nach Schaustellerart. Für sie gilt die Verordnung nicht, der Haftpflichtbedarf bleibt.
  • Los-, Gewinn- und Spielgeschäfte, die zusätzlich eine eigene Erlaubnis brauchen (§ 60a GewO).
  • Schaustellerbetriebe jeder Größe, vom Einzelgeschäft bis zum Familienbetrieb mit Saisonkräften.

Gut zu wissen

  • Rechnen Sie die Mindestsumme nicht als Zielgröße. Marktüblich sind 3 bis 10 Millionen Euro pauschal.
  • Halten Sie Ausführungsgenehmigung und Prüfbuch beisammen und aktuell.
  • Lassen Sie Auf-, Abbau, Probeläufe und Be-/Entladeschäden ausdrücklich einschließen.
  • Klären Sie, ob Gastspiele im europäischen Ausland mitgedeckt sind.
  • Fragen Sie beim Imbiss nach, ob Lebensmittelvergiftung und Produkthaftpflicht eingeschlossen sind.
  • Melden Sie uns jede Änderung am Bestand. Kommt ein Geschäft dazu, das unter § 1 SchauHV fällt, ändert sich die Nachweislage gegenüber der Behörde.
  • Denken Sie an die Kabelwege auf dem Platz: der häufigste Alltagsfall der Verkehrssicherung.

Sondertarif je Geschäft

Ein eigener Beitrag je Geschäftsart. Jahresbeitrag inklusive 19 Prozent Versicherungssteuer.

GeschäftJahresbeitrag
Verkaufswagen oder -stand (z. B. Imbiss, Eis, Backwaren)130,88 €
Spielwagen (z. B. Greifer, Automaten, Ballwurf)130,88 €
Lauf- und Belustigungsgeschäfte (ohne Bewegung)234,19 €
Sonstige Kinder- und Familienfahrgeschäfte268,63 €
Hüpfburgenland bis 5 Hüpfburgen468,37 €
Bungee-Trampolin544,14 €
Fahrgeschäfte ohne Überschlag (u. a. Kettenflieger, Musikexpress, Scheibenwischer)619,92 €
Riesenrad bis 30 Gondeln812,77 €
Autoscooter1.377,58 €
Fahrgeschäft mit Überschlag (u. a. Top Spin, Frisbee, Chaos Pendel)2.300,56 €

Beispielbeiträge Stand 06/2026. Sie sind unverbindlich und kein Angebot; Ihr Beitrag hängt von Geschäft und Vereinbarung ab.

Im Schadenfall

Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite

Melden Sie den Schaden unverzüglich, geben Sie ohne Abstimmung mit uns kein Anerkenntnis ab und sichern Sie Fotos, Zeugen und Prüfbucheinträge. Bei einem Personenschaden prüft die Bauaufsicht die Betriebs- und Standsicherheit. Wir begleiten die Abwicklung.

Zum Schaden-Bereich

Häufige Fragen

Ist die Haftpflicht für Schausteller Pflicht?
Für einen festen Katalog ja. § 1 der Schaustellerhaftpflichtverordnung nennt Geschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden, dazu Schießgeschäfte, Schaufahren und Steilwandbahnen, Zirkusse, Schaustellungen gefährlicher Tiere und Reitbetriebe. Grundlage ist § 55f der Gewerbeordnung. Für Imbiss- oder Losgeschäfte gilt sie nicht.
Welche Summen schreibt die Verordnung vor?
Zwei Stufen, je Schadenereignis. Bei Personenbeförderung und Schaufahren 1.000.000 Euro für Personen- und 150.000 Euro für Sachschäden. Bei den übrigen erfassten Tätigkeiten 500.000 Euro für Personen- und 150.000 Euro für Sachschäden. Die Versicherung ist während der gesamten Gewerbeausübung aufrechtzuerhalten.
Reichen die gesetzlichen Mindestsummen aus?
Sie sind der Boden, nicht der Maßstab. Die Verordnung stammt von 1984; marktüblich sind pauschale Summen von 3 bis 10 Millionen Euro. Spürbar wird das dort, wo aus einem Vorgang mehrere Verletzte entstehen.
Was droht ohne die vorgeschriebene Versicherung?
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 3 SchauHV mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro. Der größere Hebel liegt in der Gewerbeordnung: § 70 Absatz 1 gibt Ihnen einen Anspruch auf Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung, § 69a erlaubt der Behörde nachträgliche Auflagen und knüpft die Festsetzung an die Zuverlässigkeit und den Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit. Geführt wird das über Nachweise, allen voran den auf Verlangen vorzuzeigenden Versicherungsnachweis nach § 2 SchauHV. Eine gekündigte oder erloschene Deckung ist deshalb kein Vertragsdetail, sondern ein Risiko für den Platz.
Sind meine Mitarbeiter mitversichert?
§ 1 Abs. 1 SchauHV verlangt sie für Sie und die in Ihrem Betrieb beschäftigten Personen, Saisonkräfte eingeschlossen.
Wir haben frischen TÜV. Kann uns dann überhaupt etwas passieren?
Ja, und das ist der wichtigste Satz dieser Seite. Die Prüfkette ist Voraussetzung des Betriebs, kein Haftungsausschluss. Auf einem Frühlingsfest in Bayreuth bremste im April 2025 ein Kettenkarussell in der Absenkphase nicht ausreichend ab; die Gondeln stießen gegen Lampenmasten, fünf Menschen wurden verletzt. Der Betreiber verwies auf ganz frischen TÜV. Der Gutachter kam trotzdem.
Was passiert mit dem Geschäft nach einem Vorfall?
Es steht still, ehe die Haftungsfrage geklärt ist. Auf der Cranger Kirmes traf im August 2025 die Abdeckung einer Gondel einen Besucher; die Polizei sperrte das Geschäft, der Betrieb blieb bis Kirmesende eingestellt. Den Personenschaden trägt die Haftpflicht, den ausgefallenen Ertrag nicht.
Was muss ich bei jedem Aufbau beachten?
Fahrgeschäfte und große Zelte sind fliegende Bauten mit eigenem Regime. Erst die Ausführungsgenehmigung, befristet und verlängerbar. Dann das Prüfbuch mit Genehmigungen und Prüfergebnissen. Dann die Anzeige der Aufstellung unter Vorlage des Prüfbuchs, in Bayern mindestens eine Woche vorher. Zuletzt die Gebrauchsabnahme, nach jedem Aufbau erneut. Das ist Landesrecht: Schwellen und Ausnahmen unterscheiden sich, und welche gelten, sehen wir nach.
Was hat die Prüfkette mit meiner Versicherung zu tun?
Zweierlei. In der Haftpflicht ist der Betrieb ohne gültiges Prüfbuch eine Obliegenheitsverletzung. Und die technischen Deckungen verlangen die Einhaltung aller behördlichen Sicherheitsvorschriften: Damit wird die Prüfkette zum Vertragsinhalt.
Wofür hafte ich auf dem Platz, auch ohne Fahrbetrieb?
Für die Verkehrssicherung rund um Ihr Geschäft: Kabel, Übergänge, Stufen, Absperrungen. Der Fall oben ist genau das.

Hält Ihr Nachweis der nächsten Abnahme stand?

Schicken Sie uns Ihre Police, von unterwegs oder aus dem Winterquartier. Unser Team sieht nach, ob Summe, Auf- und Abbau und alle Geschäfte Ihres Bestands darin stehen. Kostenlos und unverbindlich. Am besten vor dem nächsten Aufbau.