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Fahrgeschäft- und Betriebshaftpflicht
Vor der Eröffnung will das Ordnungsamt den Nachweis sehen. Diese Haftpflicht zahlt, wenn an Ihrem Geschäft jemandem etwas passiert. Für Fahrgeschäfte besteht nach § 1 SchauHV eine gesetzliche Versicherungspflicht, unser Sondertarif ist auf das Schaustellergewerbe zugeschnitten.
Fahrgeschäft- und Betriebshaftpflicht kurz erklärt
An einem Fahrgeschäft oder Stand kann trotz aller Sorgfalt jemandem etwas passieren. Diese Haftpflicht prüft die Ansprüche Dritter, wehrt unberechtigte ab und reguliert berechtigte bis zur Deckungssumme. Für Schaustellerbetriebe hängt daran mehr als Geld, vom Imbisswagen bis zum Fahrgeschäft mit Überschlag. Ohne gültigen Versicherungsnachweis steht die Teilnahme an der Veranstaltung in Frage.
Wer den Schaden trägt, hängt daran, wen es getroffen hat
Am Geschäft passiert ein Schaden
- Ein Gast oder ein Dritter kommt zu Schaden
- Personen- und Sachschäden aus dem Betrieb der Geschäfte trägt diese Haftpflicht, samt der Vermögensfolgeschäden aus einem versicherten Schaden.
- Es trifft eigene Sachen
- Das ist kein Haftpflichtfall. Dafür gibt es Inhalt, Maschinen und Elektronik.
- Es geschieht im öffentlichen Verkehr
- Kfz-Risiken fallen unter die Kfz-Haftpflicht.
Das ist abgesichert
- 3,5 oder 10 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Bedarf auch mehr
- Personen- und Sachschäden an Gästen und Dritten aus dem Betrieb der Geschäfte
- Vermögensfolgeschäden aus einem versicherten Schaden
- Haftpflicht aus Auf- und Abbau durch eigenes Personal und Aushilfen, dazu Mietsachschäden an Standflächen, Hallen und Winterquartieren
- Produkthaftpflicht für Imbiss- und Ausschankbetrieb
- Mitversicherung der beschäftigten Personen nach § 1 Abs. 1 SchauHV
- Platzabsicherung als Veranstalter und Kurzzeitabsicherung, etwa für den Weihnachtsmarkt
- Schlüsselverlust
- Auf Wunsch Einschluss der Privat- und Hundehaftpflicht
Häufig übersehen
- In der Haftpflicht sind Auf- und Abbau nur gedeckt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist
- Be- und Entladeschäden gehören gesondert in den Schutz
- Vorsätzlich verursachte Schäden, auch bewusstes Abweichen von Vorschriften
- Betrieb ohne gültiges Prüfbuch und gültige Ausführungsgenehmigung verletzt eine zentrale Obliegenheit
- Schäden an eigenen Sachen sind kein Haftpflichtfall, dafür gibt es Inhalt, Maschinen und Elektronik
- Kfz-Risiken im öffentlichen Verkehr fallen unter die Kfz-Haftpflicht
Ein Kabel vor der Haustür, 50 Prozent Haftung
Während einer Kirmes standen Wohnwagen und Zugmaschine eines Schaustellers direkt vor einem Wohnhaus, das Versorgungskabel des Fahrgeschäfts lief über den Weg. Eine Anwohnerin stürzte darüber und brach sich Oberschenkelhals und Radiusköpfchen. Das Oberlandesgericht bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Versorgungsleitungen müssen so verlegt werden, dass das darin liegende Stolper- und Sturzrisiko durch sorgfältige Verlegung oder Abdeckung möglichst gering gehalten wird. Lose zu verlegen genügt nicht. Weil die Klägerin die Lage seit Kirmesbeginn kannte, blieb es bei 50 Prozent. Der Fall hat mit dem Fahrbetrieb nichts zu tun: Er passierte am Rand des Platzes, an einem Kabel.
Echter Fall: OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015, 9 U 114/14. Über die Höhe des Schmerzensgeldes hatte das Landgericht erneut zu entscheiden; sie steht deshalb hier nicht. Ob und in welcher Höhe eine Versicherung im Einzelfall leistet, richtet sich nach dem Vertrag.
Für wen ist das sinnvoll?
- Betreiber von Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäften nach § 1 Abs. 2 SchauHV. Ohne Nachweis gibt es die Reisegewerbekarte für diese Tätigkeiten nicht.
- Schießgeschäfte, Zirkusse, Schaustellungen gefährlicher Tiere und Reitbetriebe, mit der niedrigeren der beiden Summenstufen.
- Imbiss-, Ausschank- und Verkaufsbetriebe nach Schaustellerart. Für sie gilt die Verordnung nicht, der Haftpflichtbedarf bleibt.
- Los-, Gewinn- und Spielgeschäfte, die zusätzlich eine eigene Erlaubnis brauchen (§ 60a GewO).
- Schaustellerbetriebe jeder Größe, vom Einzelgeschäft bis zum Familienbetrieb mit Saisonkräften.
Gut zu wissen
- Rechnen Sie die Mindestsumme nicht als Zielgröße. Marktüblich sind 3 bis 10 Millionen Euro pauschal.
- Halten Sie Ausführungsgenehmigung und Prüfbuch beisammen und aktuell.
- Lassen Sie Auf-, Abbau, Probeläufe und Be-/Entladeschäden ausdrücklich einschließen.
- Klären Sie, ob Gastspiele im europäischen Ausland mitgedeckt sind.
- Fragen Sie beim Imbiss nach, ob Lebensmittelvergiftung und Produkthaftpflicht eingeschlossen sind.
- Melden Sie uns jede Änderung am Bestand. Kommt ein Geschäft dazu, das unter § 1 SchauHV fällt, ändert sich die Nachweislage gegenüber der Behörde.
- Denken Sie an die Kabelwege auf dem Platz: der häufigste Alltagsfall der Verkehrssicherung.
Sondertarif je Geschäft
Ein eigener Beitrag je Geschäftsart. Jahresbeitrag inklusive 19 Prozent Versicherungssteuer.
| Geschäft | Jahresbeitrag |
|---|---|
| Verkaufswagen oder -stand (z. B. Imbiss, Eis, Backwaren) | 130,88 € |
| Spielwagen (z. B. Greifer, Automaten, Ballwurf) | 130,88 € |
| Lauf- und Belustigungsgeschäfte (ohne Bewegung) | 234,19 € |
| Sonstige Kinder- und Familienfahrgeschäfte | 268,63 € |
| Hüpfburgenland bis 5 Hüpfburgen | 468,37 € |
| Bungee-Trampolin | 544,14 € |
| Fahrgeschäfte ohne Überschlag (u. a. Kettenflieger, Musikexpress, Scheibenwischer) | 619,92 € |
| Riesenrad bis 30 Gondeln | 812,77 € |
| Autoscooter | 1.377,58 € |
| Fahrgeschäft mit Überschlag (u. a. Top Spin, Frisbee, Chaos Pendel) | 2.300,56 € |
Beispielbeiträge Stand 06/2026. Sie sind unverbindlich und kein Angebot; Ihr Beitrag hängt von Geschäft und Vereinbarung ab.
Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite
Melden Sie den Schaden unverzüglich, geben Sie ohne Abstimmung mit uns kein Anerkenntnis ab und sichern Sie Fotos, Zeugen und Prüfbucheinträge. Bei einem Personenschaden prüft die Bauaufsicht die Betriebs- und Standsicherheit. Wir begleiten die Abwicklung.
Häufige Fragen
Ist die Haftpflicht für Schausteller Pflicht?
Welche Summen schreibt die Verordnung vor?
Reichen die gesetzlichen Mindestsummen aus?
Was droht ohne die vorgeschriebene Versicherung?
Sind meine Mitarbeiter mitversichert?
Wir haben frischen TÜV. Kann uns dann überhaupt etwas passieren?
Was passiert mit dem Geschäft nach einem Vorfall?
Was muss ich bei jedem Aufbau beachten?
Was hat die Prüfkette mit meiner Versicherung zu tun?
Wofür hafte ich auf dem Platz, auch ohne Fahrbetrieb?
Hält Ihr Nachweis der nächsten Abnahme stand?
Schicken Sie uns Ihre Police, von unterwegs oder aus dem Winterquartier. Unser Team sieht nach, ob Summe, Auf- und Abbau und alle Geschäfte Ihres Bestands darin stehen. Kostenlos und unverbindlich. Am besten vor dem nächsten Aufbau.


