Hausmeister streut den vereisten Gehweg

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Haus- und Grund­besitzer­haftpflicht

Glätte auf dem Weg, ein loser Dachziegel: Die Verkehrssicherungspflicht liegt bei Ihnen. Diese Haftpflicht zahlt, wenn dabei jemandem etwas passiert.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht kurz erklärt

Als Eigentümer oder Verwalter tragen Sie die Verkehrssicherungspflicht: Wege räumen, Dächer und Bäume kontrollieren, Gefahren abwenden. Wer sie verletzt und dadurch einen Dritten schädigt, haftet dafür, auch für beauftragte Helfer wie einen Hausmeisterdienst. Diese Versicherung übernimmt berechtigte Forderungen und wehrt unberechtigte ab. Für die WEG gehört sie zur ordnungsmäßigen Verwaltung, für Eigentümer und Verwalter jeder Objektzahl ist sie der Grundschutz.

Das ist abgesichert

  • Personen- und Sachschäden Dritter rund ums Gebäude
  • Folgen verletzter Verkehrssicherungspflichten, etwa Sturz durch Glätte oder herabfallende Bauteile
  • Abwehr unberechtigter Forderungen
  • Schäden aus beauftragtem Winterdienst und beauftragter Wartung (Verrichtungsgehilfen)
  • Gewässerschäden aus Heizöltanks als Baustein (§ 89 WHG)
  • Allmählichkeitsschäden und kleinere Bauvorhaben bis zu einer Bausummengrenze, tarifabhängig
  • Auf Wunsch mehrere Objekte in einem Vertrag
  • Mitversicherung von Photovoltaik, Aufzügen und Spielplätzen auf dem Grundstück, tarifabhängig

Häufig übersehen

  • Schäden am Gebäude selbst gehören in die Gebäudeversicherung
  • Vorsätzlich verursachte Schäden
  • Reine Vermögensschäden aus der Verwaltung gehören in die Verwalterhaftpflicht
  • Gewässerschäden aus dem Öltank nur mit gesondertem Baustein (§ 89 WHG)
  • Grob vernachlässigte Verkehrssicherung kann zu Leistungskürzung führen
  • Überschreitungen von Bausummen- oder Nutzungsgrenzen sind anzeige- und deckungsrelevant

Für wen ist das sinnvoll?

  • Eigentümer vermieteter Gebäude.
  • WEG-Gemeinschaften.
  • Verwalter mit Verantwortung für die Sicherung der Objekte.

Gut zu wissen

  • Klären Sie, ob alle verwalteten Objekte über eine Objektliste erfasst sind und wie Zu- und Abgänge gemeldet werden.
  • Prüfen Sie, ob die Gewässerschaden-/Umweltdeckung für vorhandene Heizöltanks eingeschlossen ist.
  • Fragen Sie, ob Schäden aus beauftragtem Winterdienst und beauftragter Wartung mitgedeckt sind.
  • Klären Sie die Höhe der pauschalen Deckungssumme und ob eine Jahresmaximierung besteht.
  • Dokumentieren Sie Winterdienst, Baum-, Dach- und Fassadenkontrollen schriftlich.
Im Schadenfall

Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite

Melden Sie den Schaden unverzüglich und geben Sie ohne Abstimmung mit dem Versicherer kein Anerkenntnis ab. Sichern Sie Beweise wie Fotos, Zeugen und Nachweise über Winterdienst und Kontrollen, sie stützen die Prüfung der Verkehrssicherungspflicht. Anspruchsschreiben und Fristsetzungen Dritter leiten Sie sofort weiter. Wir prüfen die Deckung und begleiten die Abwicklung.

Zum Schaden-Bereich

Häufige Fragen

Was ist die Verkehrssicherungspflicht?
Die Pflicht, Gefahren am Gebäude und Grundstück abzuwenden, etwa durch Räumen, Streuen und Wartung, damit Dritte sicher passieren. Wer sie schuldhaft verletzt und dadurch einen Dritten schädigt, haftet nach § 823 BGB; für beauftragte Verrichtungsgehilfen wie einen Hausmeisterdienst greift § 831 BGB.
Sind mehrere Objekte abdeckbar?
Ja, wir können mehrere Objekte bündeln.
Greift sie auch bei Winterdienst?
Schäden durch Glätte sind ein typischer Fall, wenn die Räum- und Streupflicht betroffen ist. Nach dem BGH beschränkt sie sich regelmäßig auf das eigene Grundstück, sofern die Gemeinde nichts anderes auf den Anlieger überträgt (Az. VIII ZR 255/16).
Was ist mit dem Öltank im Keller?
Gewässerschäden aus einem Öltank unterliegen einer Anlagenhaftung auch ohne eigenes Verschulden (§ 89 Abs. 2 WHG); sie sind über eine Gewässerschaden-/Umweltdeckung abzusichern.
Zahlt die Versicherung auch Schäden am Gebäude selbst?
Nein, dafür ist die Wohngebäudeversicherung zuständig. Die Haftpflicht deckt Ansprüche Dritter.
Wer ist Vertragspartner bei der WEG?
Bei Gemeinschaftseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; die Absicherung ist Teil ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG).

Steht jedes Objekt auf der Liste?

Schicken Sie uns Ihre Objektliste und den Haftpflichtvertrag dazu. Unser Team prüft, ob Zu- und Abgänge sauber erfasst sind, ob Winterdienst und beauftragte Wartung mitgedeckt sind und wie hoch die Jahresmaximierung ist. Am besten vor der nächsten Übergabe. Kostenlos und unverbindlich.