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Betriebs­schließungs­versicherung

Das Amt schließt Ihren Betrieb, und der Umsatz fällt sofort weg. Ob dann Geld fließt, hängt daran, welche Erreger in Ihrem Vertrag stehen.

Betriebsschließungsversicherung kurz erklärt

Wird ein Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen, etwa wegen meldepflichtiger Erreger nach dem Infektionsschutzgesetz, entstehen schnell hohe Ausfälle. Die Betriebsschließungsversicherung ersetzt im vereinbarten Umfang den Ertragsausfall und bestimmte Kosten. Entscheidend ist der Katalog der versicherten Krankheiten und Erreger im Vertrag: Geleistet wird nur, wenn der konkrete Erreger dort steht. Gastronomie, Lebensmittel-, Pflege- und Gesundheitsbetriebe tragen die angeordneten Schließtage sonst allein.

Das ist abgesichert

  • Ertragsausfall bei behördlicher Schließung
  • Lohnkosten während der Schließung, je nach Tarif
  • Desinfektion und Wiederherstellung
  • Vernichtung betroffener Waren und Vorräte

Häufig übersehen

  • Schließungen ohne behördliche Anordnung
  • Erreger, die nicht im Bedingungswerk gelistet sind: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht bei einem abschließend formulierten Katalog kein Anspruch für nicht genannte Erreger
  • Allgemeine Nachfragerückgänge
  • Ob neu auftretende Erreger erfasst sind, hängt davon ab, ob der Vertrag starr auf eine Liste oder dynamisch auf das jeweils geltende Infektionsschutzgesetz verweist
Schadenbeispiel

Die Liste entscheidet

Ein Lebensmittelbetrieb wird behördlich geschlossen, weil bei mehreren Beschäftigten ein meldepflichtiger Erreger nachgewiesen wurde. Der Erreger steht im Katalog des Vertrags: Die Versicherung ersetzt den Ertragsausfall für die vereinbarte Dauer, die Desinfektion und die Vernichtung betroffener Ware. Wäre derselbe Betrieb wegen eines Erregers geschlossen worden, der im Katalog fehlt, hätte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anspruch bestanden. Zwischen diesen beiden Fällen liegt nur eine Zeile im Bedingungswerk.

Beispielhafte Darstellung. Ob und in welchem Umfang geleistet wird, richtet sich nach Katalog und Bedingungen des Vertrags.

Für wen ist das sinnvoll?

  • Gastronomie und Lebensmittelbetriebe.
  • Pflege- und Gesundheitsbetriebe.
  • Betriebe mit viel Publikumsverkehr.

Gut zu wissen

  • Prüfen Sie die Liste der versicherten Erreger genau, sie ist der Kern des Vertrags.
  • Achten Sie darauf, ob der Vertrag statisch auf eine feste Liste oder dynamisch auf den jeweils aktuellen Stand des Infektionsschutzgesetzes verweist. Der Unterschied zeigt sich erst bei neuen Erregern.
  • Richten Sie die Haftzeit am Wiederanlauf aus.
  • Stimmen Sie den Schutz mit der Betriebsunterbrechung ab.
Im Schadenfall

Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite

Bei einer Anordnung melden Sie sich mit dem Bescheid bei uns, wir begleiten die Regulierung.

Zum Schaden-Bereich

Häufige Fragen

Was unterscheidet sie von der Betriebsunterbrechung?
Die Betriebsschließungsversicherung greift bei einer behördlichen Schließung aus Infektionsschutzgründen, ganz ohne Sachschaden. Die Betriebsunterbrechung greift nach einem versicherten Sachschaden, etwa einem Brand. Viele Betriebe brauchen beides, die Verträge ergänzen sich.
Welche Erreger sind versichert?
Maßgeblich ist der Katalog in den Bedingungen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung leistet die Versicherung bei einem abschließend formulierten Katalog grundsätzlich nur für die dort ausdrücklich genannten Krankheiten und Erreger. Wir prüfen die Liste für Ihre Branche.
Hätte sie bei einer Pandemie wie Corona gezahlt?
Das hing und hängt vom einzelnen Vertrag ab. Bei vielen älteren Verträgen mit abschließender Erregerliste hat die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Anspruch verneint, weil der Erreger dort nicht aufgeführt war; bei anders gefassten Klauseln kamen Gerichte teils zu anderen Ergebnissen. Eine pauschale Antwort wäre unseriös. Die Leitentscheidung zu den älteren Verträgen ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21). Wir sehen uns die Klausel Ihres Vertrags an und sagen Ihnen, wo Sie stehen.
Was bedeutet statischer oder dynamischer Verweis?
Ein statischer Verweis nennt eine feste Liste von Krankheiten und Erregern, wie sie bei Vertragsschluss galt. Ein dynamischer Verweis bezieht sich auf das Infektionsschutzgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung und kann damit auch später aufgenommene Erreger erfassen. Welcher Verweis vereinbart ist, entscheidet über den Umfang bei neuen Erregern.
Sind Löhne abgedeckt?
Je nach Tarif. Wir wählen einen passenden Umfang.

Steht Ihr Erreger im Vertrag?

Schicken Sie uns die Bedingungen Ihres bestehenden Vertrags. Unser Team liest den Katalog der versicherten Krankheiten durch und sagt Ihnen genau, was drinsteht und was nicht. Am besten, bevor eine Anordnung ins Haus kommt. Kostenlos und unverbindlich.