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Alters­vorsorge für Inhaber

Als Selbstständige oder Inhaber haben Sie oft keine oder nur eine geringe gesetzliche Rente im Rücken. Der erste Schritt ist deshalb nicht der Vertrag, sondern die Frage, wo Sie heute stehen.

Altersvorsorge für Inhaber kurz erklärt

Viele Selbstständige und Inhaber haben keine oder nur eine geringe gesetzliche Rente; der erste Schritt ist deshalb, die eigene Ausgangslage zu klären. Danach führen zwei Wege zum Ziel: die steuerlich geförderte Basisrente, deren Beiträge sich als Sonderausgaben absetzen lassen, und flexible private Vorsorge. Der Tausch dahinter: Die Basisrente ist unbeweglich, dafür vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Für Inhaber mit Haftungsrisiko wiegt der Schutz vor Gläubigern dabei besonders schwer.

Das ist abgesichert

  • Aufbau einer privaten Zusatzrente
  • Die Basisrente mit vollem Sonderausgabenabzug bis zum gesetzlichen Höchstbetrag
  • Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern, wenn der Vertrag die gesetzlichen Merkmale erfüllt
  • Flexible Modelle mit Beiträgen nach Auftragslage
  • Auf Wunsch Hinterbliebenen-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsschutz im selben Vertrag

Häufig übersehen

  • Förderung und Steuer unterscheiden sich je Modell stark; die Wirkung im Einzelfall gehört zur Steuerberatung
  • Die Basisrente wird ausschließlich als lebenslange Rente ausgezahlt. Wer nicht mehr zahlen kann, kann den Vertrag beitragsfrei stellen, aber nicht kündigen
  • Der Pfändungsschutz in der Ansparphase ist gedeckelt: 7.000 Euro im Jahr und insgesamt höchstens 340.000 Euro. Wer den steuerlichen Höchstbetrag ausschöpft, liegt darüber
  • In der Auszahlungsphase ist die Rente pfändbar wie Arbeitseinkommen
  • Der Kreis der Hinterbliebenen ist gesetzlich eng: der Ehegatte und Kinder, für die Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Unverheiratete Partner und erwachsene Kinder gehören nicht dazu, und ohne beides gibt es keinen Empfänger
  • Ein Anbieterwechsel ist nach Einschätzung der Verbraucherzentrale kaum möglich
  • Ein später Start verschenkt den Zinseszinseffekt, und Garantien gehen oft zulasten der Renditechance
Schadenbeispiel

Der Kündigungsausschluss half nicht

Eine Selbstständige hatte 1997 eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Als es wirtschaftlich eng wurde, vereinbarte sie im Mai 2006 mit dem Versicherer, dass der Vertrag bis zum Renteneintritt weder verwertet noch gekündigt werden darf. Einen Monat später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Rückkaufswert lag zum Jahreswechsel bei 5.711,67 Euro, und der Treuhänder verlangte ihn für die Masse; der Versicherer lehnte unter Hinweis auf das Verwertungsverbot ab. Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Sparerin: Der Insolvenzverwalter darf kündigen, auch wenn ein Kündigungsausschluss vereinbart wurde, solange der Vertrag pfändbar ist. Der gesetzliche Pfändungsschutz für Altersrenten half nicht, weil er erst später in Kraft trat und weil die Police ein Kapitalwahlrecht enthielt. Genau daran unterscheidet sich eine Basisrente: Sie kennt kein Kapitalwahlrecht, und das ist die Bedingung des Schutzes.

Echter Fall: BGH, Urteil vom 01.12.2011, IX ZR 79/11. Ob ein einzelner Vertrag geschützt ist, hängt an seiner konkreten Gestaltung; die Prüfung gehört in den Einzelfall.

Für wen ist das sinnvoll?

  • Selbstständige und Freiberufler ohne obligatorisches Alterssicherungssystem: Wer nicht unter den gesetzlichen Katalog fällt und keinem Versorgungswerk angehört, baut alles selbst auf.
  • Handwerker mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in der Handwerksrolle. Für sie ist die Basisrente eine Ergänzung, und die Pflichtbeiträge zählen bereits in denselben Höchstbetrag hinein.
  • Inhaber mit erhöhtem Haftungsrisiko, etwa am Bau, im Handwerk und im Handel: Hier entscheidet die Vertragsgestaltung, ob die Vorsorge im Ernstfall stehen bleibt.
  • Inhaber mit stark schwankendem Gewinn: Der Sonderausgabenabzug wirkt nur, soweit zu versteuerndes Einkommen da ist, und ungenutzte Höchstbeträge lassen sich nicht mitnehmen.
  • Wer laufend Zugriff auf sein Kapital braucht oder unverheiratete Partner absichern will, ist bei der Basisrente falsch. Auch das sagen wir Ihnen.

Gut zu wissen

  • Klären Sie zuerst, ob Sie gesetzlich rentenversichert sind. Für einzelne Gruppen besteht eine Versicherungspflicht, und das ändert die ganze Planung.
  • Rechnen Sie als pflichtversicherter Handwerker mit dem Regelbeitrag: 2026 sind das 735,63 Euro im Monat, in den ersten Jahren auf Antrag der halbe Beitrag von 367,82 Euro. Ein einkommensgerechter Beitrag ist bei Nachweis möglich.
  • Prüfen Sie die Befreiung nach 216 Monaten Pflichtbeiträgen genau. Sie spart Beitrag, kann aber Erwerbsminderungsrente, Reha-Ansprüche und die Riester-Förderung kosten.
  • Achten Sie auf das Kapitalwahlrecht, wenn Ihnen der Schutz vor Gläubigern wichtig ist. Ein solcher Vertrag erfüllt die gesetzlichen Merkmale nicht, und ein nachträglicher Kündigungsausschluss ersetzt sie nicht.
  • Sehen Sie sich die Kosten an, bevor Sie unterschreiben. Eine verbraucherpolitische Untersuchung von 78 Basisrenten-Tarifen kam im März 2026 auf eine durchschnittliche Kostenquote von 45 Prozent, Spanne 32 bis 60 Prozent, gemessen an einer selbst entwickelten Kennzahl. Kein Marktdurchschnitt, aber ein Grund hinzusehen.
  • Kombinieren Sie mehrere Wege, und beginnen Sie früh.
  • Stimmen Sie die steuerliche Seite mit Ihrer Steuerberatung ab; wir liefern die Vergleichsrechnung dazu.
Langfristig begleitet

Wir bleiben an Ihrer Seite

Vorsorge für Inhaber ist nie fertig: Ändern sich Auftragslage, Familie oder Steuerrecht, passen wir die Verträge mit Ihnen an, über all die Jahre.

Beratung anfragen

Häufige Fragen

Wie viel kann ich 2026 absetzen?
Bis 30.826 Euro als Lediger und bis 61.652 Euro bei Zusammenveranlagung, und das zu 100 Prozent. Der Höchstbetrag ist der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf volle Euro; er ändert sich jedes Jahr. Wichtig: In ihn zählen alle Altersvorsorgeaufwendungen hinein, also auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu einem Versorgungswerk. Wie hoch Ihre Entlastung ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Komme ich an das Geld wieder heran?
Nein, und das ist die Kehrseite der Förderung. Das Gesetz verlangt, dass daneben kein weiterer Auszahlungsanspruch besteht. Zulässig sind nur zwei Dinge: bis zu zwölf Monatsleistungen zusammenzufassen und eine Kleinbetragsrente abzufinden. Sonst bleibt nur die Beitragsfreistellung.
Was passiert bei Insolvenz oder Pfändung?
Die Basisrente ist gesetzlich so gebaut, dass die Ansprüche daraus nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Das klingt nach fünf Nachteilen, und es sind auch fünf. Es sind aber zugleich genau die Merkmale, die der Zivilprozessordnung genügen: Ein Vertrag, der lebenslang und nicht vor dem 60. Lebensjahr leistet, über den nicht verfügt werden darf, der außer Hinterbliebenen keine Begünstigten kennt und keine Kapitalauszahlung vorsieht, darf nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Insolvenzordnung erklärt das auch für das Insolvenzverfahren für anwendbar; wer für Beweglichkeit zahlt, gibt also den Schutz mit auf. Zwei Grenzen gehören dazu: In der Ansparphase sind nur 7.000 Euro im Jahr und insgesamt 340.000 Euro geschützt, und in der Auszahlungsphase ist die Rente oberhalb der Pfändungsfreigrenzen pfändbar.
Wie viel meiner Rente muss ich später versteuern?
Das hängt am Jahr des Rentenbeginns. Bei Rentenbeginn 2026 sind 84,0 Prozent steuerpflichtig; 100 Prozent werden es erst bei Rentenbeginn 2058, weil der Anstieg auf einen halben Prozentpunkt je Jahrgang gestreckt wurde. Der steuerfreie Teil wird ab dem Folgejahr als fester Euro-Betrag festgeschrieben, nicht als Prozentsatz. Jede spätere Rentenerhöhung ist deshalb voll steuerpflichtig.
Werde ich doppelt besteuert?
Der Bundesfinanzhof hält den Systemwechsel für verfassungsgemäß, räumt aber ein: Wer im Einzelfall eine doppelte Besteuerung nachrechnen kann, hat Anspruch auf eine Milderung. In dem entschiedenen Fall standen 133.276 Euro versteuerter Beiträge steuerfreien Rentenzuflüssen von mindestens 157.149 Euro gegenüber, also keine Doppelbesteuerung. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde dagegen am 07.11.2023 nicht zur Entscheidung an. Die Nachweisrechnung ist Sache Ihrer Steuerberatung.
Bin ich als Selbstständiger überhaupt rentenversicherungspflichtig?
Die meisten nicht, einzelne Gruppen aber doch: in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende (Anlage A), arbeitnehmerähnliche Selbstständige mit im Wesentlichen einem Auftraggeber, Künstler und Publizisten. Gesellschafter einer GmbH oder UG fallen nicht unter die Handwerkerregel, auch nicht mit Meisterbrief.
Kann ich nicht einfach die betriebliche Altersvorsorge meines Betriebs mitnutzen?
Die betriebliche Altersvorsorge steht Beschäftigten offen, nicht dem Einzelunternehmer: Sie setzt ein Arbeitsverhältnis voraus, und mit sich selbst schließt niemand eines. Führen Sie dagegen eine GmbH und sind dort angestellt, ist die Geschäftsführerversorgung Ihr Thema. Für Ihre Mitarbeitenden richten wir die betriebliche Altersvorsorge selbstverständlich ein.
Kommt eine Vorsorgepflicht für Selbstständige?
Sie wird diskutiert, entschieden ist sie nicht. Der Koalitionsvertrag von 2025 kündigt an, neue Selbstständige ohne obligatorisches Alterssicherungssystem gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen; andere Formen der Altersvorsorge sollen weiterhin möglich bleiben. Eine Rentenkommission hat am 23.06.2026 Empfehlungen vorgelegt. Ein Gesetz lag am 30.08.2026 nicht vor; Zeitpunkt und Ausgestaltung sind offen.
Wann sollte ich starten?
So früh wie möglich, der Zinseszins macht den Unterschied. Und die Frage ist meist nicht, ob überhaupt vorgesorgt wird: Nach einer Auswertung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung von 2026 nutzen 93 Prozent der Selbstständigen mindestens eine Form der Altersvorsorge. Die Frage ist, ob das Vorhandene reicht und ob es im Ernstfall geschützt ist.

Wo stehen Sie ohne die gesetzliche Rente?

Sagen Sie uns Ihr Alter, Ihre Einkünfte und was bereits läuft. Unser Team rechnet auf, was daraus im Ruhestand wird, und stellt Basisrente und flexible Vorsorge mit ihren Vor- und Nachteilen nebeneinander. Je früher Sie anfangen, desto kleiner sind die Beträge, die dafür nötig sind. Kostenlos und unverbindlich.