Zugmaschine mit Wohnwagen eines Schaustellers auf dem Festplatz

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Schausteller-KFZ-Konzept

Zugmaschine, Packwagen, Wohnwagen: Ihr Fuhrpark fährt saisonal. Unser exklusiver Spezialtarif bündelt ihn zu Konditionen für das Schaustellergewerbe. Die Kfz-Haftpflicht ist nach § 1 PflVG für jedes zulassungspflichtige Fahrzeug vorgeschrieben.

Schausteller-KFZ-Konzept kurz erklärt

Schausteller bewegen besondere Fahrzeuge, oft saisonal: Manche Betriebe fahren quer durch Deutschland, andere legen im Jahr kaum Strecke zurück. Als Halter haften Sie für Schäden aus dem Betrieb Ihrer Fahrzeuge auch ohne eigenes Verschulden; die Kfz-Haftpflicht stellt Sie davon frei, die Kasko sichert das eigene Fahrzeug. Unser KFZ-Konzept bündelt Zugmaschinen, Pack- und Wohnwagen zu Konditionen, die auf das Schaustellergewerbe zugeschnitten und exklusiv über Fuhrmann verfügbar sind.

Drei Schutzschalen für Ihren Fuhrpark

plus Vollkaskoplus TeilkaskoKfz-Haftpflicht

Kfz-Haftpflicht

für jedes zulassungspflichtige Fahrzeug vorgeschrieben

  • Stellt Sie als Halter von Ansprüchen Dritter frei
  • Gilt für Zugmaschinen, Pack- und Wohnwagen

plus Teilkasko

freiwillig

  • Brand und Entwendung
  • Sturm, Hagel, Blitz und Glasbruch
  • Zusammenstoß mit Tieren

plus Vollkasko

freiwillig

  • Unfallschäden am eigenen Fahrzeug
  • Mutwillige Handlungen Dritter

Im Konzept enthalten:Deckt Personenschäden des berechtigten Fahrers.Pannen-, Abschlepp- und Unterwegs-Hilfe, wenn das Fahrzeug liegen bleibt.Beitrag passend zu den Monaten, in denen Sie unterwegs sind.Alle Fahrzeuge in einem Vertrag, mit gemeinsamem Schadenverlauf.

Die geladenen Fahrgeschäfte gehören in die Transportversicherung, nicht in die Kfz-Deckung.

Das ist abgesichert

  • Haftpflicht mit 100 Mio. Euro Deckungssumme, dazu Voll- und Teilkasko
  • Keine Kilometerbegrenzung, Fahrerkreis und Alter spielen keine Rolle
  • Abweichender Halter und unterjährige Zahlweise ohne Zuschlag
  • Inklusive Fahrerschutz für PKW und LKW bis 3,5 Tonnen
  • Schutzbrief auch für LKW, Zugmaschinen und Anhänger, mit Pannenhilfe, Abschleppen, Fahrzeugrücktransport, Ersatzfahrzeug und Übernachtungskosten
  • Bündelung mehrerer Fahrzeuge und Saisonlösungen
  • Teilkasko für Brand, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitz, Glasbruch und Zusammenstoß mit Tieren
  • Vollkasko zusätzlich für Unfallschäden und Vandalismus

Häufig übersehen

  • Sonderaufbauten sind nur bis zur vertraglich vereinbarten Wertgrenze mitversichert; darüber hinaus nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist. Bei Schaustellerfahrzeugen mit Sonderaufbauten ist das der Regelfall, nicht die Ausnahme
  • Die geladenen Fahrgeschäfte gehören in die Transportversicherung, nicht in die Kfz-Deckung
  • Kein Kaskoschutz bei Vorsatz, Kürzung bei grober Fahrlässigkeit je nach Tarif
  • Schwarzfahrten und Fahrten ohne gültige Fahrerlaubnis
  • Die gewerbliche Schaustellernutzung muss korrekt deklariert sein
  • Bei Saisonkennzeichen kein Betrieb oder Abstellen auf öffentlichen Straßen außerhalb des Betriebszeitraums

Bausteine im Überblick

Zugmaschinen

Haftpflicht und Kasko für die schweren Zugfahrzeuge.

Pack- & Wohnwagen

Schutz für Transport- und Wohneinheiten der Tour.

Anhänger

Eigene Absicherung für Anhänger mit eigenem Kennzeichen.

Saisonlösung

Beitrag passend zu den Monaten, in denen Sie unterwegs sind.

Für wen ist das sinnvoll?

  • Schaustellerbetriebe mit eigenem Fuhrpark.
  • Betriebe mit Zugmaschinen, Packwagen und Anhängern.
  • Wer Wohnwagen beruflich nutzt.

Gut zu wissen

  • Prüfen Sie, ob alle Fahrzeugarten mit richtiger Nutzungsart deklariert sind.
  • Bündeln Sie alle Fahrzeuge für einen gemeinsamen Schadenverlauf.
  • Nutzen Sie Saisonlösungen für die ruhige Zeit und klären Sie, wo die Fahrzeuge außerhalb des Betriebszeitraums stehen.
  • Die Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gilt für drei Gruppen, jeweils nur bei ausschließlicher Verwendung im Schaustellergewerbe: Zugmaschinen, Wohnwagen und Wohnmobile über 3.500 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht und Packwagen über 2.500 Kilogramm. Erkennbar ist sie am grünen Kennzeichen. Die Voraussetzungen im Einzelnen prüft die Zulassungsstelle, nicht wir; fragen Sie dort nach, bevor Sie planen.
  • Verwechseln Sie die Steuerbefreiung nicht mit einer Befreiung von der Versicherung. Die Pflicht zur Kfz-Haftpflicht nach § 1 PflVG bleibt für jedes zulassungspflichtige Fahrzeug bestehen, auch für das steuerfreie.
  • Geben Sie Sonderaufbauten mit ihrem Wert an. Sie sind nur bis zur vereinbarten Wertgrenze mitversichert; was darüber liegt, muss ausdrücklich vereinbart werden.
  • Ein Kranaufbau wird gesondert berechnet und steckt deshalb nicht im Tarifrechner; eine Ladebordwand dagegen muss nicht eigens aufgenommen werden.
  • Nutzen Sie für die Einstufung den Nachweis schadenfreier Jahre.

Beitragsübersicht KFZ-Konzept

Jahresbeiträge inklusive 19 Prozent Versicherungssteuer, nach Nachweis von sechs schadenfreien Jahren. Haftpflicht (KH) mit 100 Mio. Euro Deckungssumme; Vollkasko (VK) 1.000 Euro, Teilkasko (TK) 300 Euro Selbstbeteiligung. PKW inklusive Schutzbrief.

FahrzeugKHKH + TKKH + VK/TK
PKW bis 75 kW630,14 €786,55 €1.231,20 €
PKW bis 125 kW741,77 €1.014,36 €1.405,16 €
PKW über 125 kW820,22 €1.326,23 €2.288,17 €
LKW bis 3,5 t zGG1.008,56 €1.209,48 €1.757,77 €
LKW ab 3,5 t zGG1.340,31 €1.559,11 €2.385,08 €
Zugmaschinen1.314,79 €1.529,40 €2.339,94 €
Anhänger74,37 €auf Anfrageauf Anfrage
Wohnmobile515,28 €auf Anfrageauf Anfrage

Beispielbeiträge Stand 06/2026, freibleibend. GAP-Deckung optional 96 Euro im Jahr. Ihren genauen Beitrag ermitteln wir im Schausteller-KFZ-Tarifrechner.

Im Schadenfall

Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite

Zeigen Sie ein Schadenereignis dem Versicherer marktüblich innerhalb einer Woche an, behördliche Ermittlungen unverzüglich, und geben Sie ohne Abstimmung kein Anerkenntnis ab. Sichern Sie die Unfallstelle und entfernen Sie sich nicht unerlaubt. Im Schadenfall übernehmen wir die Abwicklung für den ganzen Fuhrpark.

Zum Schaden-Bereich

Häufige Fragen

Lohnt sich das gegenüber Einzelverträgen?
Durch die Bündelung und den Spezialtarif oft ja. Wir rechnen es für Sie durch.
Warum hafte ich als Halter auch ohne eigenes Verschulden?
Weil § 7 StVG die Haftung des Halters an den Betrieb des Fahrzeugs knüpft, nicht an ein Verschulden. Genau diese Haftung stellt die Kfz-Haftpflicht frei.
Sind unsere Zugmaschinen von der Kfz-Steuer befreit?
§ 3 Nr. 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes befreit drei Gruppen, jeweils nur solange sie ausschließlich im Schaustellergewerbe verwendet werden: Zugmaschinen, Wohnwagen und Wohnmobile über 3.500 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht und Packwagen über 2.500 Kilogramm. Erkennbar ist die Befreiung am grünen Kennzeichen. Welche Voraussetzungen im Einzelnen gelten und was Sie vorlegen müssen, entscheidet die Zulassungsstelle. Fragen Sie dort nach, bevor Sie planen.
Ändert die Steuerbefreiung etwas an der Versicherungspflicht?
Nein, und das ist der wichtigste Satz dazu. Befreit ist die Steuer, nicht die Versicherung. Für jedes zulassungspflichtige Fahrzeug bleibt die Kfz-Haftpflicht nach § 1 PflVG vorgeschrieben.
Was droht, wenn ein Fahrzeug ohne Versicherung unterwegs ist?
Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. § 30 PflVG sieht bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen; das Fahrzeug kann eingezogen werden. Strafbar macht sich dabei nicht nur, wer fährt, sondern auch, wer den Gebrauch gestattet. Das trifft den Betriebsinhaber persönlich.
Welche Mindestsummen gelten für unsere Anhänger?
Dieselben wie für die Zugfahrzeuge: Die Anlage zu § 4 PflVG nennt je Schadensfall 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,3 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden. Anhänger haben in dieser Anlage eine eigene Regelung, und deshalb gehören sie in einem gemischten Fuhrpark einzeln betrachtet. Marktüblich vereinbart wird deutlich mehr; unser Konzept sieht 100 Millionen Euro pauschal vor.
Können wir Saisonkennzeichen nutzen?
Ja, für zwei bis elf volle Monate (§ 10 Abs. 3 FZV). Außerhalb des Betriebszeitraums darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen stehen.
Sind Saisonlösungen möglich?
Ja, passend zu den Monaten, in denen Sie unterwegs sind.
Ist der Hausrat im Wohnwagen über die normale Hausratversicherung versichert?
Nein. Die Hausratversicherung gilt nur für die Wohnung, die im Versicherungsschein steht; ein Wohnwagen ist damit nicht mitversichert, auch nicht als Zweitwohnsitz auf dem Platz. Für das Inventar im Wohnwagen brauchen Sie eine eigene Lösung, und die richten wir Ihnen ein.
Dürfen wir Anhänger von anderen Betrieben ziehen?
Das ist der Punkt, an dem es im Schadenfall klemmt. Zugmaschinen im Schaustellergewerbe laufen als Werkverkehr, und Werkverkehr heißt: Transporte für die eigenen betrieblichen Zwecke. Ziehen Sie den Anhänger eines anderen Betriebs, auch den vom Bruder, ist das kein eigener Zweck mehr. Passiert dann etwas, steht die Frage im Raum, ob der Schutz überhaupt greift. Sagen Sie uns vorher Bescheid, wenn so etwas regelmäßig vorkommt, dann suchen wir eine Lösung.
Welche Fahrerlaubnis brauchen wir für schwere Züge?
Für Zugfahrzeuge über 3.500 kg die Klasse C, für Kombinationen mit Anhänger über 750 kg die Klasse CE.
Gilt das auch für gemietete Fahrzeuge?
Das klären wir je nach Konstellation mit Ihnen.

Steht jedes Fahrzeug mit der richtigen Nutzungsart im Vertrag?

Schicken Sie uns Ihre Fahrzeugliste, gern vom Platz aus. Kostenlos und unverbindlich. Unser Team prüft Einstufung, Nutzungsart, Sonderaufbauten und die Saisonlösung für die ruhige Zeit und rechnet den gemeinsamen Schadenverlauf durch. Am besten vor der nächsten Tour.