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Betriebliche Krankenversicherung
Ein attraktives Extra zur Mitarbeiterbindung: bessere Gesundheitsleistungen über den Betrieb, als Sachbezug oft steuerfrei.
Betriebliche Krankenversicherung kurz erklärt
Mit einer betrieblichen Krankenversicherung bieten Sie Ihrem Team bessere Gesundheitsleistungen, etwa bei Zähnen, Vorsorge oder im Krankenhaus. Wie stark das bei der Personalgewinnung wirkt, hängt daran, wie umkämpft Ihre Berufe sind. Trägt der Betrieb die Beiträge als Sachbezug, bleiben sie bis zu einer monatlichen Freigrenze steuer- und beitragsfrei; weil das Team als Gruppe versichert wird, entfällt meist die Gesundheitsprüfung. Ohne ein solches Angebot bleiben im Bewerbergespräch nur Lohn und Urlaub.
Das ist abgesichert
- Zusätzliche Gesundheitsleistungen für das Team
- Bausteine wie Zahn, Vorsorge oder Klinik
- Einfache Abwicklung über den Betrieb
- In Kollektivverträgen meist ohne Gesundheitsprüfung, oft ohne Wartezeiten
- Bis 50 Euro monatlich je Kopf steuer- und beitragsfrei, wenn der Betrieb selbst an den Versicherer zahlt
- Auch Teilzeitkräfte und Minijobber; ein Ausschluss allein wegen der Arbeitszeit ist nach § 4 TzBfG unzulässig
Häufig übersehen
- Der Umfang ist je nach Budget begrenzt
- Der Steuervorteil gilt nur für die Sachleistung. Sobald jemand statt der Versicherung Geld verlangen könnte, ist der ganze Vorteil Barlohn, und zwar für alle in der Gruppe
- Die Freigrenze ist kein Freibetrag: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig
- Sie gilt für alle Sachbezüge zusammen. Ein Tankgutschein zehrt sie mit auf; ein nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreies Jobticket dagegen nicht
- In entgeltfreien Zeiten wie Elternzeit oder unbezahltem Urlaub ruht der Schutz typischerweise, solange der Betrieb nicht zahlt
- Ausscheidende Mitarbeitende verlieren den betrieblichen Schutz. Eine private Fortführung ist meist möglich, aber nur binnen einer kurzen Frist nach dem Ausscheiden und zum teureren Einzelbeitrag
36,42 Euro im Monat, und der Bundesfinanzhof musste entscheiden
Ein Arbeitgeber zahlte für einen Mitarbeiter monatlich 36,42 Euro in zwei Gruppen-Zusatzversicherungen, für Vorsorge, stationäre Leistungen und Zahnersatz. Das Finanzamt wollte darin Barlohn sehen. Der Bundesfinanzhof entschied anders: Weil der Mitarbeiter arbeitsvertraglich ausschließlich Versicherungsschutz und keine Geldzahlung verlangen konnte, war es Sachlohn, und damit galt die monatliche Freigrenze. Wenige Wochen später kippte derselbe Senat einen fast gleich gemeinten Fall: Dort schlossen die Mitarbeitenden den Vertrag selbst, der Betrieb überwies einen zweckgebundenen Zuschuss aufs Gehaltskonto. Das war Geld, nicht Sache, die Freigrenze griff nicht, und der Arbeitgeber haftete für die Lohnsteuer. Dieselbe Absicht, dieselbe Summe, zwei Wege, und dazwischen liegt der Unterschied zwischen voller Steuerfreiheit und voller Steuerpflicht.
Echte Fälle: BFH, Urteile vom 07.06.2018, VI R 13/16, und vom 04.07.2018, VI R 16/17; das Bundesfinanzministerium hat beide im Schreiben vom 15.03.2022 übernommen. Ob und in welcher Höhe eine Versicherung im Einzelfall leistet und wie Ihr Fall steuerlich zu behandeln ist, richtet sich nach Vertrag und Steuerberatung.
Für wen ist das sinnvoll?
- Betriebe, die um Bewerber in engen Berufsfeldern konkurrieren. Wie eng es zugeht, ist von Beruf zu Beruf sehr verschieden: 2025 war rechnerisch rund jede dritte offene Stelle für Qualifizierte nicht besetzbar, insgesamt ging die Fachkräftelücke aber um 24,1 Prozent zurück, und erstmals seit Jahren standen wieder mehr qualifizierte Arbeitslose als offene Stellen zur Verfügung (Institut der deutschen Wirtschaft, Stand 2025).
- Arbeitgeber, die Wertschätzung zeigen wollen.
- Unternehmen, die Zusatzleistungen bündeln möchten.
Gut zu wissen
- Wählen Sie Bausteine, die im Team wirklich genutzt werden.
- Bleiben Sie Versicherungsnehmer und zahlen Sie die Beiträge selbst an den Versicherer. Der Zahlungsweg entscheidet über die Steuerfreiheit, nicht die gute Absicht: Ein zweckgebundener Zuschuss aufs Gehaltskonto ist Geld und damit voll steuerpflichtig.
- Rechnen Sie alle Sachbezüge zusammen, bevor Sie die Höhe festlegen. Die 50 Euro sind eine Monatsgrenze über alles, und schon eine geringfügige Überschreitung macht den gesamten Betrag steuerpflichtig.
- Beziehen Sie Teilzeitkräfte und Minijobber ein. Wer sie allein wegen der Arbeitszeit ausschließt, verstößt gegen § 4 TzBfG.
- Regeln Sie schriftlich, dass die Leistung freiwillig ist und auch wiederholte Zahlung keinen dauerhaften Anspruch begründet. Sonst kann daraus eine betriebliche Übung entstehen, an die der Betrieb gebunden bleibt.
- Sagen Sie Ausscheidenden früh, dass die private Fortführung nur binnen einer kurzen Frist möglich ist.
- Nutzen Sie den Kollektiveffekt: Meist keine Gesundheitsprüfung, oft keine Wartezeiten.
- Kommunizieren Sie den Vorteil klar in Stellenanzeigen.
Wir bleiben an Ihrer Seite
Bei Fragen zur Nutzung sind wir für Ihr Team ansprechbar.
Häufige Fragen
Gibt es eine Gesundheitsprüfung?
Warum entscheidet der Zahlungsweg über die Steuer?
Wie verbreitet ist die betriebliche Krankenversicherung?
Bleibt der Beitrag steuerfrei?
Geht das auch als Geldzuschuss?
Ist das nicht dasselbe wie die 600 Euro für Gesundheitsförderung?
Was ist, wenn wir schon andere Sachbezüge geben?
Wer zahlt die Beiträge?
Dürfen wir Teilzeitkräfte oder Minijobber aussparen?
Was passiert beim Ausscheiden aus dem Betrieb?
Lohnt sich das schon für kleine Teams?
Ein Extra, das im Gespräch hängen bleibt
Sagen Sie uns, wie groß Ihr Team ist und wo die Menschen am ehesten zuzahlen. Unser Team rechnet aus, was ein Budget je Kopf kostet, und klärt die steuerliche Behandlung mit Ihrem Steuerberater ab. Am besten vor der nächsten Einstellungsrunde. Kostenlos und unverbindlich.


