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D&O für Verantwortliche

Wer als Organ oder Verwaltungsbeirat entscheidet, haftet dafür persönlich. Diese Versicherung schützt Ihr Privatvermögen. Gemeint sind Geschäftsführung, Organe und Verwaltungsbeiräte.

D&O für Verantwortliche kurz erklärt

Wer Verantwortung als Organ oder Beirat trägt, kann persönlich haftbar gemacht werden, unentgeltliche Beiräte in engeren Grenzen, entgeltlich tätige weiter. Die D&O-Versicherung prüft solche Ansprüche, wehrt unberechtigte ab und schützt das Privatvermögen der Verantwortlichen. Wer in Geschäftsführung, Organ oder Verwaltungsbeirat sitzt, sollte vorher wissen, wer im Ernstfall zahlt.

Das ist abgesichert

  • Persönliche Haftung von Organen und Verantwortlichen für Vermögensschäden aus der Funktion
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft oder Gemeinschaft und Außenhaftung gegenüber Dritten
  • Rechts- und Abwehrkosten
  • Je nach Vertrag auch ehemalige und künftige Funktionsträger
  • Verwaltungsbeiräte und Organe größerer Gemeinschaften, tarifabhängig
  • Nachmeldefrist nach Ausscheiden aus der Funktion, tarifabhängig
  • Erweiterung auf ehrenamtliche Beiräte für den Fall grober Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG)

Häufig übersehen

  • Vorsätzliche Pflichtverletzungen und Straftaten (§ 103 VVG)
  • Bereits bekannte Ansprüche vor Vertragsbeginn
  • Schäden aus rein privatem Handeln außerhalb der Funktion
  • Personen- und Sachschäden sind kein D&O-Fall

Für wen ist das sinnvoll?

  • Geschäftsführung von Verwaltungsgesellschaften.
  • Verwaltungsbeiräte.
  • Verantwortliche in größeren Gemeinschaften.

Gut zu wissen

  • Klären Sie, ob ehemalige und künftige Funktionsträger mitversichert sind und wie lang die Nachmeldefrist ist.
  • Prüfen Sie, ob der Vertrag entgeltliche und unentgeltliche Beiräte unter Berücksichtigung des Haftungsprivilegs nach § 29 Abs. 3 WEG deckt.
  • Stimmen Sie die Deckungssumme auf das Mandats- und Verantwortungsvolumen ab.
  • Klären Sie, ob Innen- und Außenhaftung eingeschlossen sind.
  • Klären Sie, wer Versicherungsnehmer ist und wer den Vertrag zahlt.
Im Schadenfall

Wenn etwas passiert, sind wir an Ihrer Seite

Melden Sie einen Anspruch sofort nach Erhebung und geben Sie ohne Abstimmung kein Anerkenntnis ab. Halten Sie Unterlagen zur Organ- oder Beiratsentscheidung bereit, etwa Protokolle, Beschlüsse und Prüfvermerke nach § 29 Abs. 2 WEG. Beachten Sie Nachmeldefristen nach Ausscheiden aus der Funktion. Wir begleiten die Prüfung.

Zum Schaden-Bereich

Häufige Fragen

Wer ist versichert?
Die Organe und benannten Verantwortlichen, je nach Vertrag.
Brauchen das auch Beiräte?
Auch Beiräte können haften. Unentgeltliche Beiräte haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG), entgeltliche weitergehend. Wir schätzen das Risiko mit Ihnen ein.
Zahlt die Gesellschaft den Vertrag?
Meist schließt die Gesellschaft ab und schützt damit ihre Verantwortlichen.
Was deckt die D&O genau?
Reine Vermögensschäden aus der Organ- oder Beiratstätigkeit und die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Ist Vorsatz versichert?
Nein, vorsätzliche Pflichtverletzungen und Straftaten sind ausgeschlossen (§ 103 VVG).
Was unterscheidet D&O von der Verwalterhaftpflicht?
Die Verwalterhaftpflicht deckt die Vermögensschäden aus der Verwaltertätigkeit des Betriebs, die D&O die persönliche Haftung der Organe und Verantwortlichen.

Wer haftet, wenn ein Beirat aufhört?

Sagen Sie uns, wer bei Ihnen Organ oder Verwaltungsbeirat ist. Unser Team klärt, ob ehemalige und künftige Funktionsträger mitversichert sind, wie lang die Nachmeldefrist läuft und wer den Vertrag zahlt. Am besten vor der nächsten Bestellung. Kostenlos und unverbindlich.