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Betriebshaftpflicht
Bei der Arbeit passiert es schnell: Ein Kunde stolpert über Ihr Kabel, ein Nachbar hat den Wasserschaden. Für solche Forderungen steht Ihr Betrieb ein, und zwar in voller Höhe.
Betriebshaftpflicht kurz erklärt
Wer bei der Arbeit einen anderen schädigt, muss dafür einstehen, auch wenn nur ein Moment Unachtsamkeit dahintersteckt. Betroffen sind immer Dritte: Kundschaft, Nachbarn, Passanten, nicht der eigene Betrieb. Die Betriebshaftpflicht prüft die Forderung, wehrt unberechtigte Ansprüche auf ihre Kosten ab und trägt berechtigte bis zur vereinbarten Höhe; mitversichert sind auch die Menschen, die in Ihrem Betrieb arbeiten. Sie ist der Basisschutz für jeden Betrieb, vom Handwerk bis zur Dienstleistung.
Was die Betriebshaftpflicht trägt und was nicht
Die Betriebshaftpflicht trägt
- Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten und die daraus folgenden Vermögensschäden
- Schäden, die Mitarbeitende im Betrieb verursachen
- Die Abwehr unberechtigter Ansprüche, auch vor Gericht
Das trägt sie nicht
- Reine Vermögensschäden ohne vorausgehenden Sach- oder Personenschaden; dafür gibt es die Vermögensschadenhaftpflicht
- Schäden an der eigenen Leistung: Nachbesserung und Erfüllung
- Schäden mit Fahrzeugen; dafür gibt es die gewerbliche Kfz-Versicherung
Das ist abgesichert
- Personen-, Sach- und Vermögensschäden gegenüber Dritten
- Schäden, die Ihr Team bei der Arbeit bei anderen anrichtet
- Mitversichert sind kraft Gesetzes auch Ihre Beschäftigten, wenn sie persönlich in Anspruch genommen werden (§ 102 VVG)
- Abwehr unberechtigter Ansprüche, auch vor Gericht
- Auf Wunsch Produkthaftpflicht
- Je nach Tarif Einschlüsse wie Schlüsselverlust oder Mietsachschäden
Häufig übersehen
- Reine Vermögensschäden aus Beratung gehören in die Vermögensschadenhaftpflicht
- Schäden an der eigenen Leistung: Nachbesserung und Erfüllung sind nicht versichert
- Schäden mit Fahrzeugen gehören in die gewerbliche Kfz-Versicherung
- Tätigkeiten außerhalb der Betriebsbeschreibung: Ein Heizungsbaubetrieb blieb auf einer Forderung von rund 41.000 Euro sitzen, weil seine regelmäßige Planungstätigkeit nicht mitversichert war (OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2015, 10 U 1221/14)
- Vertragsstrafen und Bußgelder
- Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ein Brenner, eine Nacht, 1,6 Millionen Euro
Zwei Mitarbeiter einer Abdichtungsfirma erhitzen auf einer Baustelle Bitumenbahnen mit dem Gasbrenner. In der folgenden Nacht brennt der Gebäudekomplex, und der Gebäudeversicherer des Bauherrn fordert rund 1,58 Millionen Euro zurück, nicht nur von der Firma, sondern auch von beiden Mitarbeitern persönlich. Das Gericht verurteilt alle drei als Gesamtschuldner: Bei feuergefährlichen Arbeiten genügte schon der Anschein, dass der Brand von diesen Arbeiten ausging. Bemerkenswert für die Praxis: Die Haftpflichtversicherung der Firma hatte die Haftung zunächst nicht anerkannt, erst der Prozess klärte die Ersatzpflicht. Genau das ist die doppelte Aufgabe dieses Vertrags: prüfen und abwehren, was unberechtigt ist, und tragen, was berechtigt ist.
Echter Fall: OLG München, Urteil vom 04.02.2025, 9 U 2443/24. Ob und in welcher Höhe eine Versicherung im Einzelfall leistet, richtet sich nach dem Vertrag.
Für wen ist das sinnvoll?
- Handwerks-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe.
- Gewerke mit Brenner-, Schweiß- und Heißarbeiten: Zwei der teuersten dokumentierten Fälle sind Brände nach Abdichtungs- und Dacharbeiten.
- Betriebe mit Kundenkontakt oder Arbeiten auf Baustellen.
- Dienstleister mit Schlüsselgewalt, etwa Gebäudereinigung und Hausmeisterdienste.
- Unternehmen, die Produkte herstellen oder verkaufen.
- Branchen mit gesetzlicher Versicherungspflicht, vom Bewachungsgewerbe bis zum Schaustellerbetrieb.
Gut zu wissen
- Halten Sie die Betriebsbeschreibung aktuell und ergänzen Sie neue Leistungen. Ob eine Tätigkeit versichert ist, entscheidet die Beschreibung im Vertrag, nicht das Schadenereignis.
- Achten Sie auf Tarife mit Klauseln für nicht ausdrücklich genannte Tätigkeiten.
- Dokumentieren Sie feuergefährliche Arbeiten wie Schweißen oder Brennerarbeiten samt der getroffenen Vorkehrungen. Bei Bränden nach solchen Arbeiten spricht vor Gericht oft schon der Anschein gegen den Betrieb.
- Setzen Sie die Deckungssumme einheitlich für Personen-, Sach- und Vermögensschäden an, statt sie aufzuteilen.
- Eine höhere Selbstbeteiligung senkt in der Regel den Beitrag.
Wann haben Sie Ihre Betriebsbeschreibung zuletzt mit dem tatsächlichen Leistungsbild abgeglichen? Schicken Sie uns die Police, wir prüfen das.
Wenn es passiert ist
Melden Sie den Vorfall bei uns, auch wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Maßgeblich ist in der Regel, wann der Schaden verursacht wurde, nicht wann er entdeckt wird. Wir prüfen die Deckung und begleiten die Abwicklung mit der Gesellschaft.
- Geben Sie nicht zu, dass Sie schuld sind, auch wenn es so aussieht. Ob Sie haften, prüft die Versicherung.
- Melden Sie uns den Vorgang, sobald Sie davon wissen. Das gilt auch dann, wenn noch niemand eine Summe genannt hat.
- Leiten Sie jedes Schreiben mit einer Forderung sofort weiter, unbeantwortet.
Alles Weitere zu diesem Fall: Jemand fordert Geld von Ihnen.
Alle Formulare zum Ausfüllen: Formularcenter.
Häufige Fragen
Und wenn kein Sach- oder Personenschaden entstanden ist, sondern nur ein finanzieller?
Haftet der Betrieb auch für das, was Beschäftigte anrichten?
Was unterscheidet sie von der Privathaftpflicht?
Ist Produkthaftung enthalten?
Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?
Wie oft kommt so etwas vor?
Zählt der Zeitpunkt des Schadens oder der Meldung?
Wovon hängt der Beitrag ab?
Ist eine Betriebshaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben?
Kann ein einzelner Fehler wirklich die Existenz kosten?
Zahlt die Versicherung bei Schlüsselverlust?
Ihr Geschäft hat sich verändert. Ihr Vertrag auch?
Deckungssumme, Betriebsbeschreibung, Einschlüsse: Wir prüfen Ihren Vertrag gegen Ihr heutiges Geschäft und sagen Ihnen, was fehlt. Am besten vor dem nächsten größeren Auftrag. Kostenlos und unverbindlich.


